Der folgende Fall widmet sich der Frage: Hat ein Kind, das unter einer lebensbedrohlichen Erdnussallergie leidet, das Recht auf die Kostenübernahme für eine persönliche Assistenz während seines Aufenthalts im Kindergarten?

Vierjähriger leidet unter hochgradiger Allergie

Ein Vierjähriger aus dem Landkreis Cuxhaven leidet an einer hochgradigen Erdnussallergie, durch die er im Extremfall sogar einen lebensbedrohlichen anaphylaktischen Schock erleiden könnte. Da der Kindergarten, den der Vierjährige bis zur Diagnose im Dezember 2014 besuchte, nicht sicherstellen konnte, dass der Junge keine erdnusshaltigen Lebensmittel zu sich nimmt, wurde er seither von berufstätigen Familienmitgliedern zu Hause betreut. Die Versuche der Eltern, die Kindertagesstätte „erdnussfrei“ zu gestalten, blieben ohne Erfolg.

Im weiteren Verlauf stellten die Eltern des Vierjährigen einen Antrag auf die Kostenübernahme für eine persönliche Assistenz während der Zeit des Kindergartenbesuchs, doch der zuständige Sozialhilfeträger lehnte diesen ab. Daraufhin verpflichtete das  Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen den Sozialhilfeträger zur vorläufigen Kostenübernahme für eine persönliche Assistenz im Umfang von 20 Stunden pro Woche.

Eingliederungshilfe für Kindergarten ist maßgebend für kindliche Entwicklung

Der Besuch einer Kindertagesstätte sei maßgebend für die kindliche Entwicklung, daher könne es dem Vierjährigen auch nicht zugemutet werden, die finale Entscheidung abzuwarten. Seine schwere Nahrungsmittelallergie, die vor allem bei Kindern als regelmäßige Behinderung gemäß § 2 SGB IX  zu betrachten sei, begründe einen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Um den Kontakt mit erdnusshaltigen Lebensmitteln zu verhindern, benötige das Kleinkind die permanente Beobachtung und Begleitung einer sachlich unterwiesenen Person.

Ohne die begehrte Hilfe sei es dem Antragssteller auch nicht möglich einen anderen Kindergarten aufzusuchen, da die Gemeinde die Aufnahme des Vierjährigen in einen Kindergarten – ohne eine weitere Assistenzkraft –  aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt hatte. Die Betreuung durch eine Tagespflegeperson komme derzeit ebenfalls nicht in Frage. Zum einen lasse sich solch ein Angebot nicht mit der Eingliederungshilfe einer Tagesstätte vergleichen und zum anderen befinde sich die zur Verfügung stehende Tagespflege zu weit von dem Wohnort des Vierjährigen entfernt.

  • Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27.08.2015, AZ: L 8 SO 177/15 B ER