Wohncontainer für Flüchtlinge

Verfasst von am 12. November 2015 in Sozialrecht

Aufgrund der steigenden Zahlen von Asylsuchenden sind die Städte mit der Bereitstellung von Unterkünften zunehmend überfordert. Doch ist es rechtlich zulässig eine Familie mit mehreren Kindern in einem Wohncontainer mit Gemeinschaftssanitäranlagen unterzubringen?

Flüchtlingsfamilie klagt gegen Unterbringung auf engstem Raum

Eine fünfköpfige Familie aus Somalia, Afrika, hatte einen Antrag auf Asyl gestellt, nachdem sie im August 2015 von Dänemark nach Deutschland eingereist war. Im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) wurden ihr Leistungen zur Sicherung der Grundversorgung zugesprochen. Der zuständige Landkreis übernahm diesbezüglich die Kosten für die Unterbringung in einem Wohncontainer, in dem auch noch drei weitere Familien einquartiert worden waren. Der somalischen Familie wurde ein eigener Raum von 41qm, inklusive einer kleinen Küchenzeile, bereitgestellt, allerdings mussten sie sich die Sanitäranlage (zwei Duschen, zwei Toiletten und ein Pissoir) mit den anderen Familien teilen. Daraufhin stellte die Familie einen Eilantrag auf eine anderweitige Unterbringung.

Eilantrag abgelehnt: Keine alternativen Räumlichkeiten verfügbar

Das Sozialgericht Stade sowie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen lehnten diese Anfrage jedoch ab. Nach eingehender Prüfung des vorliegenden Falls habe sich ergeben, dass für die Familie kein Anspruch auf die Unterbringung in einer alternativen Unterkunft bestehe. Das Gericht bestätigte zwar, dass eine Familie mit mehreren Kindern prinzipiell nicht für längere Zeit in solch einem Wohncontainer untergebracht werden dürfe, da der beengte Raum die Privatsphäre der Betroffenen erheblich einschränke und den einzelnen Familienmitgliedern zudem kaum Rückzugsmöglichkeiten biete. Allerdings sei ein längerer Aufenthalt der somalischen Familie auf Grund eines Übernahmeuntersuchens für Dänemark, von wo aus die Asylsuchenden eingereist waren, sehr unwahrscheinlich. Weiterhin habe der zuständige Landkreis glaubhaft gemacht, dass hinsichtlich der steigenden Zahl an Asylanträgen derzeit keine alternativen Räumlichkeiten verfügbar seien.

  • Quelle: Pressemitteilung Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 02.10.2015, AZ: L 8 AY 40/15 B ER