Die Eingliederungshilfe soll behinderten Menschen die Integration in die Gesellschaft ermöglichen. Doch nicht jeder hat einen Anspruch auf diese Unterstützung.

Antrag auf Kostenübernahme

Die Klägerin im vorliegenden Fall wurde als schwerbehindert mit einem Behinderungsgrad von 100 anerkannt. Im Februar 2013 bekam sie mit ihrem Mann, den sie anschließend im Dezember 2013 heiratete, eine gemeinsame Tochter. Diese besuchte ab März 2014 eine Kindertagesstätte. Da es ihrem Ehemann aufgrund seiner Berufstätigkeit jedoch nicht möglich war, sein Kind zu der Tagesstätte zu bringen und wieder abzuholen, wollte die Frau diese Aufgabe übernehmen. Dafür reichte sie bei dem zuständigen Sozialhilfeträger einen Antrag der Kostenübernahme (rund 8.200 Euro) für den Erwerb eines Führerscheins und einen behinderungsgerechten Umbau des Fahrzeuges ein. Diese Anschaffung benötige sie auch für die Bewältigung des Alltags (z.B. für Einkäufe) und zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.

Ehemann hat Vermögen bereits vor der Heirat gespart

Der Sozialhilfeträger lehnte den Antrag jedoch ab. Die Antragstellerin sei nicht als hilfsbedürftig anzusehen, weil ihr Ehemann über ein Vermögen von zirka 11.400 Euro verfüge. Dagegen wandte die Klägerin ein, dass ihr Ehemann dieses Vermögen bereits vor ihrer Hochzeit erwirtschaftet habe und es daher nicht gerechtfertigt wäre, wenn er nun den Nachteil durch ihre Behinderung ausgleichen müsse. Ausschlaggebend für den Antrag sei die Notwendigkeit, ihre Tochter in die Tagesstätte bringen zu können.

Eingliederungshilfe nur für Hilfsbedürftige

Doch weder der Widerspruch noch die darauffolgende Klage bei dem Sozialgericht Karlsruhe hatten Erfolg. Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen richte sich – laut Urteil – ausschließlich an Hilfsbedürftige, denen die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten sei. Dass ihr Ehemann sein Vermögen bereits vor der Heirat angespart hatte, ändere nichts an den Umständen. Wenn der Ehepartner über ein ausreichendes Vermögen verfüge, müssen die Kosten für einen behinderungsgerechten Umbau stets selbst getragen werden.

  • Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.08.2015, AZ:  S 1 SO 4269/14