Normalerweise haftet bei Verkehrsunfällen immer der Verursacher. Doch Vorsicht: Nicht bei jedem Schaden besteht ein Anspruch auf Schadensersatz.

Holzstück verursacht Schaden

Die Ehefrau des Klägers fuhr im September 2013 mit dem Pkw  (Ford Kuga) ihres Mannes auf der Bundesstraße 480 zwischen Niedersfeld und Winterberg. Neben der Straße führte gerade ein Mitarbeiter des Straßenbaus des Landes Nordrhein-Westfalen Mäharbeiten auf einem Traktor durch. Während der Arbeiten wurde plötzlich ein Holzstück aus dem Mähwerk geschleudert und traf das vorbeifahrende Auto des Klägers. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von rund 680 Euro. Der Ehemann der Fahrerin reichte daraufhin Klage ein, da das Mähgerät seiner Auffassung nach nicht ausreichend gesichert worden war.

Unabwendbares Ereignis

Das Oberlandesgericht Hamm verneinte einen Anspruch auf Schadensersatz jedoch. Bei dem Unfallhergang handele es sich – der Beschreibung des Klägers nach – um ein unabwendbares Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes. Da der Unfall weder hervorsehrbar noch vermeidbar gewesen sei, könne das Land auch nicht dafür haftbar gemacht werden.

Notwendige Sicherheitseinrichtungen

Der verantwortliche Baulastträger müsse bei Arbeiten an einer Straße stets alle zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen treffen, um den Schutz der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Da Mähgeräte bereits selbst über Sicherheitseinrichtungen verfügen, müssten von den Zuständigen keine weiteren Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass von dem Mähgerät selbst lediglich eine minimale Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen sei. Die Mäharbeiten seien seitlich von dem Traktor abgesichert worden und das bearbeitete Gebiet habe auch keinerlei Besonderheiten aufgewiesen, die eine potenzielle Gefahr hätten darstellen können.

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgericht Hamm vom 03.07.2015, AZ: 11 U 169/14