Die Verkehrssicherungspflicht soll vor Gefahrenquellen schützen und etwaige Schadensersatzansprüche regeln. Doch gilt diese Pflicht auch bei Selbstbedienungs-Waschanlagen?

Frau stürzt bei „Blitzeis” auf Waschanlage

Eine Pkw-Fahrerin aus Stadtlohn nutzte im Februar 2013, bei Temperaturen im Bereich des Gefrierpunktes, eine nahegelegene Selbstbedienungs-Autowaschanlag, um ihr Fahrzeug dort zu waschen. Nachdem sie ihren Wagen mithilfe einer Waschbürste gesäubert hatte, rutschte sie auf dem Weg zum Mülleimer – ca. 1 Meter vor ihrem Fahrzeug entfernt – aus und fiel zu Boden. Bei diesem Sturz erlitt die Frau Frakturen am Lendenwirbel sowie an der linken Hand und musste operativ versorgt werden.  Ihren Ausführungen nach, war der Boden an einigen Stellen aufgrund von Waschwasser, welches bei der Reinigung verlaufen war, gefroren gewesen. Die gestürzte Frau warf dem Betreiber der Waschanlage vor, seine Verkehrssicherheitspflichten verletzt zu haben und forderte daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro und zusätzlich rund 4.500 Euro für materielle Schäden.

Oberlandesgericht verneint Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Das Oberlandesgericht (OG)  Hamm wies die Klage jedoch ab. In Anbetracht des geschilderten Vorgangs lasse sich keine Pflichtverletzung des Beklagten feststellen. Bei dem Betreiber einer Waschanlage bestehe zwar grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht, die vor allem im Winter besonders wichtig sei, allerdings  handele es sich im vorliegenden Fall um einen Selbstbedienungs-Waschplatz. Zudem sei das Glatteis – nach eigenen Angaben der Klägerin – nicht durch Regen bzw. Schnee verursacht worden, sondern durch verlaufenes Waschwasser.

Kunden müssen im Winter mit Glatteis rechnen

Von dem Beklagten könne nicht erwartet werden, nach jeder Nutzung des Waschplatzes, Maßnahmen zur Vermeidung von Blitzeis zu treffen. Gerade bei einer Selbstbedienungs-Waschanlage könne ein Kunde nicht mit der Anwesenheit von Personal oder sonstigen zusätzlichen Serviceangeboten rechnen. Zudem müsse sich ein Kunde im Klaren darüber sein, dass bei einer SB-Waschanlage im Bereich des Waschplatzes Wasser verspritzt werden könne. Vor allem im Anbetracht der winterlichen Temperaturen hätte die Klägerin die Gefahrensituation selbst erkennen müssen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.05.2015, AZ: 9 U 171/14