Der neusten Gesetzgebung nach ist es in Deutschland möglich, bereits im Alter von 63 Jahren, den vorzeitigen Ruhestand zu beantragen. Doch wie sehen diese Regelungen bei Beamten auf Zeit aus?

Pensionsanstalt verweigert Zahlung

Der Bürgermeister einer Verbandsgemeinde hatte zum 01.Januar 2010 seine Amtszeit angetreten, die noch bis zum 31. Dezember 2017 laufen würde. Im Jahre 2013 beantragte er jedoch, aufgrund einer anerkannten Schwerbehinderung, im Alter von 62 Jahren, seinen vorzeitigen Ruhestand. Die Verbandsgemeinde bewilligte seinen Antrag, allerdings nur unter der Bedingung, dass die zuständige Pensionsanstalt für die anfallenden Versorgungsleistungen aufkommen müsse. Die Institution weigerte sich jedoch die Kosten zu tragen, da der betroffene Bürgermeister für die Dauer der Amtszeit lediglich in einem Zeitverhältnis stand. Die Regelung des Landesbeamtengesetzes beziehe sich, dem Wortlaut nach, ausdrücklich nur auf Beamte auf Lebenszeit. Gegen diese Entscheidung legte die Verbandsgemeinde Klage ein.

Gesetz nicht analog Anwendbar

Mit Urteil vom 24. September 2014 wies das Verwaltungsgericht Neustadt die Klage zurück. Nach der Auffassung des Gerichts, sei der Wille des Gesetzgebers eindeutig durch den Gesetzeswortlaut ersichtlich. Die Gesetze für Beamte auf Lebenszeit könnten nicht analog auf die Beamten auf Zeit angewendet werden. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie das Diskriminierungsverbot wurden von dem Gericht zurückgewiesen.

Redaktionelles Versehen

Die Berufung dieses Urteils vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte jedoch Erfolg. Das Gericht änderte die Entscheidung der Vorinstanz ab und verpflichtete die beklagte Pensionsanstalt zur Kostenübernahme der Versorgungsbezüge des Bürgermeisters für den vorzeitigen Ruhestand. Der missverständliche Wortlaut der gesetzlichen Regelung sei auf ein redaktionelles Versehen zurückzuführen.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.08.2015, AZ: 2 A 11059/14.OVG