Skiunfall auf Tagung

Verfasst von am 2. November 2015 in Sozialrecht

Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass ein leitender Angestellter, der während einer Tagung gestürzt ist, keinen Anspruch auf eine gesetzliche Unfallversicherung hat.

Sturz beim Skifahren: Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt

Im Rahmen einer Führungskräftetagung stürzte der leitende Angestellte eines Unternehmens, aus dem Landkreis Offenbach, beim Skifahren. Der 49-Jährige verletzte sich an der Schulter und musste anschließend medizinisch versorgt werden. Anschließend beantragte er die Anerkennung seines Sturzes als Arbeitsunfall. Die Berufsgenossenschaft lehnte diese Forderung jedoch ab. Da sich der Unfall auf der Tagung während der Freizeitaktivitäten ereignet hatte, sei er als nicht versicherte private Tätigkeit einzustufen. Zudem habe die Tagung nur einem ausgewählten Kreis der 280 Beschäftigten offen gestanden, damit entfalle auch der Versicherungsschutz unter dem Aspekt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Da sich die beiden Parteien nicht einig werden konnten, kam es schließlich zu einer Gerichtsverhandlung.

Freizeitaktivitäten auf Tagungen sind nicht unfallversichert

Das Hessische Landessozialgericht entschied zugunsten der Berufsgenossenschaft. Auf einer betrieblichen Tagung seien Freizeitaktivitäten sowie sportliche Betätigungen grundsätzlich nicht versichert, selbst wenn sie von dem Unternehmen finanziert werden. Da das Skifahren in keinerlei inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der Tagung gestanden habe, müsse es eindeutig als Freizeitaktivität eingestuft werden. Zudem sei die Teilhabe daran auch nicht verbindlich, sondern vielmehr freiwillig gewesen. Dafür spreche auch, dass die Gestaltung des betreffenden Vormittags zur freien Verfügung gestanden habe und auch nur die Hälfte der Tagungsteilnehmer Ski gefahren sei. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung habe aufgrund der Tatsache, dass nicht jeder Beschäftigte des Unternehmens an der Tagung teilnehmen durfte, ebenfalls nicht vorgelegen.

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 20.07.2015, AZ: L 9 U 69/14