Schuss auf Taxifahrer

Verfasst von am 3. August 2015 in Sozialrecht

Wenn ein Taxifahrer während seiner Dienstzeit von einem lautstarken Passanten niedergeschossen wird, zählt das dann als Arbeitsunfall?

Passant schießt Taxifahrer in den Bauch

Ein, auf Kundschaft wartender, Taxifahrer unterhielt sich gerade mit seinen Kollegen, als sich ihnen zwei Passanten lautstark näherten. Mit dem Vorhaben die beiden zu beruhigen, ging der Taxifahrer ein paar Schritte auf sie zu. Doch trotz mehrfacher Aufforderung sich zu mäßigen, hörten die Männer nicht auf zu schreien. Plötzlich zückte einer von ihnen eine Schusswaffe und zielte damit auf den Kopf des Taxifahrers. Als dieser ihn erneut zum Gehen aufforderte, schoss der Passant dem Taxifahrer in den Bauch, wodurch er schwerverletzt wurde. Der Mann wurde vom Landgericht Darmstadt wegen versuchten Mordes zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Taxifahrer habe Gefahrensituation selbstgeschaffen

Die Berufsgenossenschaft verweigerte den Antrag auf Entschädigung, da der Vorfall ihrer Auffassung nach nicht als Arbeitsunfall einzustufen sei. Der Taxifahrer hätte keine betriebliche Tätigkeit ausgeübt, sondern habe aus privaten Gründen gehandelt, um die Bevölkerung vor einer Ruhestörung zu schützen. Zudem sei er selbstverschuldet in die Gefahrensituation geraten, da er sich nach der ersten Bedrohung durch die Schusswaffe nicht sofort von der gefährlichen Situation entfernt habe.

Es lag kein privates Überfallmotiv vor

Sowohl die Vorinstanzen, als auch das Hessische Landessozialgericht sprachen sich für einen gesetzlich versicherten Arbeitsunfall aus. Der Taxifahrer habe aus betriebsbezogenen Gründen  gehandelt, da er befürchten musste, dass die lärmenden Passanten potentielle Kunden abschrecken könnten. Mit seinem Eingreifen wollte er einen störungsfreien Taxibetrieb gewährleisten. Es habe kein privates Überfallmotiv vorgelegen. Auch der Vorwurf der Taxifahrer habe sich einer selbst geschaffenen Gefahr ausgesetzt, wurde abgewiesen. Da er zunächst von einem Elektroschocker ausgegangen war, habe er die Gefahrensituation nicht rechtzeitig erkennen können.

  • Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.05.2015, AZ: L 9 U 41/13