Bei einem Arbeitsunfall haftet in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung. Doch besteht auch bei Fußballamateuren nach einer Sportverletzung ein Anspruch auf Versicherungsschutz?

Vertraglich geregelte Aufwandsentschädigung

Ein Mann hatte sich für die Saison 2004/2005 bei einem Sportverein als Fußballvertragsamateur verpflichtet. Dafür bekam er eine vertraglich geregelte „Aufwandsentschädigung“ in Höhe von 800 Euro pro Monat, zuzüglich Siegprämien nach Maßgabe einer Prämienvereinbarung. Der Fußballspieler erhielt sein Geld allerdings nur unregelmäßig, so wurden ihm für den April 2005 beispielsweise nur 40 Euro ausgezahlt. Seit dem April 2005 kamen dem Kläger Zahlungen in Höhe von knapp 1.100 Euro im Monat zu, wobei jedoch ein Zusammenhang mit dem bestehenden Vertragsverhältnis nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte.

Berufsgenossenschaft bestreitet Anspruch auf Versicherung

Nachdem sich der Spieler am 30. April 2005 am linken Sprunggelenk verletzt hatte, erstattete er einige Jahre später Unfallmeldung. Doch der Antrag wurde von der Berufsgenossenschaft abgelehnt, mit der Begründung es habe sich dabei nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. Da der Kläger für den April lediglich 40 Euro als Aufwandsentschädigung erhalten hatte, könne dies nicht als Arbeitsentgelt gewertet werden. Ohne ein Beschäftigungsverhältnis  bestünde auch kein Anspruch auf eine gesetzliche Unfallversicherung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Klage des Fußballspielers.

Sozialgericht bestätigt Beschäftigungsverhältnis

Das Sozialgericht Leipzig urteilte zugunsten des Klägers und entschied, dass trotz der unregelmäßigen Zahlungen, ein Beschäftigungsverhältnis bestünden habe. Sobald sich ein Sportler bei einem Verein, typischerweise gegen Zahlung eines Arbeitsentgelts, vertraglich verpflichte, sei er als Beschäftigter anzuerkennen. Diesen Tatbestand habe der Kläger durch Vorlage des abgeschlossenen Vertrags nachweisen können. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe es sich demnach erwiesenermaßen um eine Beschäftigung zumindest im Nebenerwerb gehandelt. Dass die Zahlungen nach der ersten Saisonhälfte unregelmäßig eingegangen waren, habe keinerlei Auswirkung auf den Versicherungsanspruch des Klägers. Es sei nur ausschlaggebend wozu sich die Beschäftigten vertraglich verpflichtet hätten.

  • Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Leipzig vom 07.07.2014, AZ: S 23 U 20/11