Je nach Vertrag hat der Mieter eines Hauses immer auch einige Pflichten zu erfüllen, z.B. das Streichen der Innenwände. Doch kann ein Vermieter Schadensersatz verlangen, wenn er die verwendete Farbe für ungeeignet hält?

Wandfarbe sorgt für Streit

Ein Ehepaar mietete im Juni 2006 ein Haus in München an. Vor ihrem Einzug strichen die beiden die Innenwände des Hauses  mit den Farben „Profiweiß“ und „Super Color Wohnraumfarbe, glänzend“, die ihnen der Mitarbeiter eines Baumarktes empfohlen hatte. Nachdem das Ehepaar im September 2014 wieder aus dem Haus auszog, bemängelte die Vermieterin bei der Hausübergabe, dass die zum Streichen verwendete Farbe für Wohnräume völlig ungeeignet sei. Sie forderte die Mieter auf, die Farbe wieder zu entfernen, da sich sonst leicht Schimmelpilze bilden könnten. Das Ehepaar kam der Aufforderung zwar nicht nach, allerdings überstrichen sie mehrere Wände mit weißer Farbe. Daraufhin vermietete die Eigentümerin das Haus an neue Mieter, ohne weitere Malerarbeiten in Auftrag zu geben.

Hausbesitzerin verklagt Mieter auf Schadensersatz

Trotzdem verlangte die Vermieterin von ihren ehemaligen Mietern einen Schadensersatz in Höhe von 4.000 Euro. Da die von ihnen verwendete Farbe nicht atmungsaktiv sei, müsse sie dringend entfernt werden, um einen Schimmelbefall zu verhindern. Da sich das Ehepaar weigerte dieser Aufforderung nachzukommen, erhob die Hausbesitzerin Klage gegen sie.

Gericht erklärt Vorwürfe für unbegründet

Das Amtsgericht München entschied zugunsten der Mieter und wies die Klage damit ab. Die Behauptung der Vermieterin, dass die Farbe schädigend wäre, sei offensichtlich unbegründet, da es seit dem Einzug des Ehepaares zu keiner Schimmelbildung gekommen war. Weiterhin habe die Hausbesitzerin vor der Weitervermietung keine Malerarbeiten durchführen lassen und somit erkennen lassen, dass die verwendete Farbe wohl doch nicht so schädlich sei. Den Mietern könne man jedenfalls keine Pflichtverletzung vorwerfen, da sie sich bei der Farbwahl auf die Empfehlung des Fachpersonals verlassen dürften.

  • Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 21.05.2015, AZ: 432 C 7911/15