Wenn die Mieter eines Hauses bewusst falsche Angaben zu ihrer finanziellen Situation machen, dann kann dies ernsthafte Konsequenzen mit sich bringen.

Mieter sind mit Zahlungen regelmäßig im Rückstand

Ein Ehepaar mietete im Mai 2013 für sich und seine Kinder ein Einfamilienhaus in Grünewald bei München an. Die monatliche Miete betrug 3.730 Euro. Der Familienvater gab gegenüber ihren Vermietern an, als Selbstständiger über ein Jahreseinkommen von 120.000 Euro zu verfügen, während seine Frau für ihre Tätigkeiten als Angestellte ein Jahreseinkommen in Höhe von 22.000 Euro nannte. Zudem versicherten die Mieter, dass in den letzten fünf Jahren keine Zwangsvollstreckungen oder sonstige Zahlungsverfahren gegen sie bestanden hätten. Bereits von Anfang an zahlte das Ehepaar nur auf Mahnung der Vermieter hin und befanden sich mit der Miete stets im Rückstand.

Bonitätsauskunft offenbart falsche Angaben über Zahlungsfähigkeit

Nachdem die Zahlungen für Januar und Februar 2014 noch offen standen, drohten die Vermieter schließlich mit einer fristlosen Kündigung. Doch trotz der Warnung erfolgten die Mietzahlungen weiterhin zu spät und oft unvollständig. Da das Ehepaar im September sowie im Oktober 2014 wieder keine Miete zahlte, machten die Vermieter ihre Drohung war und kündigten den Mietvertrag am 23. Oktober fristlos. Zudem holten sie aufgrund der noch ausstehenden Zahlungen eine Bonitätsauskunft ein. Dabei stellte sich heraus, dass gegen die Mieter seit 1994 eine noch offene Zahlungsforderung lief und sie im Oktober 2012 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatten.

Räumungsklage der Vermieter ist erfolgreich

Das Ehepaar weigert sich jedoch aus dem Einfamilienhaus auszuziehen und zahlte stattdessen die gesamten Mietrückstände nach. Daraufhin erhoben die Vermieter Klage auf Räumung des Hauses. Als Begründung gaben sie an, dass ihr Vertrauensverhältnis zu dem Ehepaar durch die unregelmäßigen Mietzahlungen und die falschen Angaben bezüglich ihrer Zahlungsfähigkeit endgültig zerstört worden sei.

Das Amtsgericht München entschied zugunsten der Vermieter und gab der Räumungsklage statt. Aufgrund der falschen Selbstauskunft und der wiederholten Zahlungsrückstände sei eine fristlose Kündigung zweifelsfrei gerechtfertigt. Auch die Tatsache, dass das beklagte Ehepaar die Mietrückstände am Ende noch beglichen hatte, würde daran nichts ändern.

  • Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 30.10.2015, AZ: 411 C 26176/14