Die Stadt Heidenau findet sich zurzeit häufig in den Medien wieder, denn erst vor kurzem kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen vor einem Asylbewerberheim. Nun sorgte auch noch ein allgemeines Demonstrationsverbot für die ganze Stadt für Unruhen.

Öffentliche Sicherheit gefährdet?

In der Stadt Heidenau wurde kürzlich ein Verbot für alle öffentlichen Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel ausgesprochen. Das Verbot galt für den Zeitraum vom 28.08.2015, 14:00 Uhr bis zum 31.08.2015, 6:00 Uhr. Als Begründung nannte die zuständige Behörde eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.

Nicht ausreichend Polizisten vorhanden

Da es bei der Aufnahme von Flüchtlingen in die Erstaufnahmeeinrichtung Heidenau am vorherigen Wochenende bereits zu gewalttätigen Ausschreitungen gekommen war, wollten die Verantwortlichen kein weiteres Risiko eingehen. Es gäbe nicht ausreichend Polizeikräfte, um den Schutz der gefährdeten Rechtsgüter zu gewährleisten. Weiterhin könnten durch den Einsatz von Wasserwerfern auch unbeteiligte Dritte in Mitleidenschaft gezogen werden.

Eilantrag gegen Demonstrationsverbot

Ein Bürger, welcher eidesstattlich versicherte, an der Versammlung des Bündnisses „Dresden Nazifrei“ teilnehmen zu wollen, reichte nun einen Eilantrag gegen das Demonstrationsverbot ein. Das Verwaltungsgericht Dresden gab dem Antrag statt. Der Mangel an benötigten Polizeikräften sei von der Behörde nicht ausreichend vorgebracht und belegt worden. Zudem könne nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass sich die gewalttätigen Ausschreitungen der letzten Woche am kommenden Wochenende wiederholen würden.

Allgemeines Versammlungsverbot ist unverhältnismäßig

Vielmehr hätten die Zuständigen für eine aussagekräftige Gefahrenprognose die für das Wochenende geplanten Versammlungen hinsichtlich ihrer Teilnehmerzahlen konkret überprüfen müssen. Es waren zwei Veranstaltungen für den Freitag angemeldet worden und lediglich eine für den Samstag. Ein Versammlungsverbot für das gesamte Wochenende sei folglich unverhältnismäßig. Um das Gefahrenpotential zu minimieren, hätte die Behörde auch einfach die geplanten Versammlungen örtlich oder zeitlich weiter voneinander trennen können, statt sie vollständig zu verbieten. Die polizeiliche Anordnung wurde für rechtswidrig erklärt.

  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28.08.2015, AZ: 6 L 815/15