Kinderheim beschlagnahmt

Verfasst von am 23. Oktober 2015 in Verwaltungsrecht

Die Beschlagnahme eines Grundstückes hat im vorliegenden Fall für große Aufregung gesorgt. Da sich der betreffende Investor weigerte der Aufforderung nachzukommen, kam es schließlich zu einer Gerichtsverhandlung.

Eigentümer klagt erfolgreich gegen die Beschlagnahme seines Grundstückes

Auf dem Grundstück des ehemaligen Kinderheims Lüneburg-Wilschenbruch sollte laut Investor ein neues Wohngebiet entstehen. Am 01.10.2015 verfügte die Stadt Lüneburg allerdings die Beschlagnahme des Grundstücks (befristet auf 6 Monate), um dort 50 Flüchtlinge unterzubringen. Der Eigentümer bekam die Anweisung das Grundstück bis zum 12.10.2015 zu räumen, dafür sollte er eine Entschädigung erhalten.

Der Eilantrag des Investors gegen die Beschlagnahme des Grundstücks hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Lüneburg sah die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß dem Polizeirecht nicht erfüllt. Zwar sei es durchaus nachvollziehbar, dass die Stadt Lüneburg durch die dezentrale Unterbringung der Flüchtlinge eine dauerhafte und zufriedenstellende Versorgung sicherstellen wolle. Allerdings liege diese Aufgabe in erster Linie in der Verantwortung der Stadt und könne nicht einfach auf den Eigentümer umgelagert werden.

Wann ist eine Beschlagnahme möglich?

Auch wenn die drohende Obdachlosigkeit der Flüchtlinge eine potentielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, sei es nur im Falle eines polizeilichen Notstandes möglich nichtverantwortliche Dritte als „letztes Mittel“ in Anspruch zu nehmen. Dies sei im folgenden Fall jedoch nicht zutreffend. Eine Beschlagnahme bedeute in jedem Fall einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG, daher müsse die Stadt zunächst alle eigenen Unterbringungsmöglichkeiten ausschöpfen. Dem Gericht sei nicht zufrieden stellend aufgezeigt worden, dass es keine geeignetere Alternative gäbe. So hätte beispielsweise geprüft werden müssen, ob in der Lüneburger Jugendherberge möglicherweise noch Kapazitäten für die Unterbringung der Flüchtlinge frei wären.

  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 09.10.2015, AZ: 5 B 98/15