Illegale Schleuser gefasst

Verfasst von am 30. Oktober 2015 in Strafrecht

Die Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt von Flüchtlingen wird nicht nur in Deutschland strikt bestraft. Schlepper transportieren Migranten meist unter lebensbedrohlichen Umständen nach Europa und verlangen dafür auch noch viel Geld. Das Oberlandesgericht Hamm traf nun ein Urteil über zwei syrische Schleuser, die nach Italien ausgeliefert werden sollten.

Flüchtlinge werden unter unmenschlichen Bedingungen eingeschleust

Die italienische Behörde beantragte die Auslieferung zweier syrischer Brüder, um in Italien einen Strafprozess gegen sie zu führen. Den beiden Männern wurde vorgeworfen, am 30. Dezember 2014 in Zusammenarbeit mit weiteren Verbündeten, 800 Nicht-EU-Bürger von der Türkei bis zur italienischen Küste bei Gallipoli befördert und zu deren illegaler Einreise Beihilfe geleistet zu haben. Die Flüchtlinge sollen sich dabei im Laderaum eines Frachtschiffes befunden haben, der gar nicht für so viele Menschen ausgelegt war. Da der Transport zudem ohne angemessene Sicherheitseinrichtungen und bei schlechten Witterungsbedingungen stattgefunden habe, seien die Flüchtlinge einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt gewesen.

Schleppern drohen erhebliche Freiheitsstrafen

Die beiden Brüder, gegen die nun ein europäischer Haftbefehl vorliegt, wurden im August 2015 festgenommen und befinden sich derzeit in Auslieferungshaft in zwei nordrhein-westfälischen Gefängnissen. Sie bestreiten jedoch ihr Mitwirken an der illegalen Einschleusung und sagten aus, dass sie selbst als Flüchtlinge auf dem Schiff gewesen seien und für den Transport 1.000 Euro gezahlt hätten.

Das Oberlandesgericht Hamm hat nun die Auslieferung der beiden Brüder nach Italien für zulässig erklärt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Auslieferung seien eindeutig erfüllt. Sowohl in Deutschland als auch in Italien habe die Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt eine erhebliche Freiheitsstrafe zur Folge.

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.09.2015, AZ:  2 Ausl. 125/15 , 2 Ausl. 126/15