Nach einem Fehler bei der Abrechnung muss ein Energiedienstleister für den entstandenen Schaden aufkommen.

Unzutreffende Zusammenrechnung der Zählerstände

Ein Energiedienstleister wurde von den Vermietern mehrerer Wohnungen beauftragt die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten zu übernehmen. Bei der Berechnung der Kosten für die Jahre 2008 und 2009 rechnete der Dienstleister die Zählerstände der Zähler „allgemein“ und „Warmwasser“ zusammen. Doch die Zählerstände hätten gar nicht addiert werden dürfen, da der Warmwasserzähler dem Allgemeinzähler nachgestellt war. Durch die Zusammenzählung der Werte wurden die Kosten für die Abrechnung falsch auf die Mieter verteilt, sodass einige zu viel zahlten und andere dafür zu wenig. Als die fehlerhafte Abrechnung im Februar 2013 korrigiert wurde, machten die Vermieter bei dem Dienstleister einen Schaden in Höhe von 60.000 Euro geltend, da sie den Mietern, die zu viel gezahlt hatten, die Heiz- und Warmwasserkosten zurückerstatten mussten.

Anspruch auf Schadensersatz nach fehlerhafter Abrechnung

Das Landgericht Berlin bestätigte den Anspruch der Vermieter auf Schadensersatz. Nach § 280 Abs. 1 BGB stünde ihnen die geforderte Summe zu. Der Energiedienstleister habe durch die fehlerhafte Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten seine vertragliche Pflicht verletzt. Bei den betroffenen Mietern bestünde ein Anspruch auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Kosten, auch wenn die vorgeschriebene Frist (spätestens bis Ablauf des 12. Monats) für Einwände eigentlich schon überschritten war. Als Begründung führte das Landgericht an, dass der Fehler bei der Abrechnung nicht von den Mietern verschuldet war. Die unzutreffende Addition der Zählerstände sei für sie auch durch einen Abgleich mit dem Mietvertrag nicht ersichtlich gewesen.

Mieter müssen nicht nachzahlen

Bei den Mietern, denen zu wenig berechnet wurde, bestünde allerdings auf Seiten der Vermieter, durch Ablauf der Frist aus § 556 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BGB, keinerlei Anspruch mehr auf Nachzahlung der Heiz- und Warmwasserkosten. Gemäß § 278 BGB sei den Vermietern der Fehler des Dienstleisters zuzuweisen.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Berlin vom 20.01.2015, AZ: 22 O 187/12