Wenn im Toilettenbereich einer Mietwohnung ein besonders empfindlicher Fußboden verlegt worden ist, dann muss der Vermieter die Mieter vor dem Einzug darauf aufmerksam machen. Andernfalls besteht im Falle einer Beschädigung kein Anspruch auf Schadensersatz.

Vermieterin verlangt Schadensersatz für beschädigten Marmorboden

Eine Vermieterin entdeckte nach dem Auszug der Mieter Schäden in der Wohnung: Der Marmorboden im Bad und im Gäste-WC war jeweils im Toilettenbereich verfärbt, rau und matt. Durch das Auswechseln des Bodens entstanden Kosten in Höhe von 1.935,90 Euro. Daraufhin warf die Vermieterin den Mietern vor, ihre Obhutspflicht vernachlässigt zu haben und verlangte von ihnen einen Schadensersatz für die Abstumpfung des Bodens. Da sich die Mieter weigerten, dieser Forderung nachzukommen, kam es schließlich zu einer Gerichtsverhandlung.

Kleinste Spritzer sind bei regelmäßigem Urinieren im Stehen üblich

Sowohl das Amtsgericht Düsseldorf als auch das Berufsgericht lehnten die Klage der Vermieterin ab. Nach eingehender Prüfung des Sachverhalts konnte festgestellt werden, dass die Schäden nicht durch eine unsachgemäße Reinigung, sondern durch regelmäßiges Urinieren im Stehen entstanden waren. Nach Auffassung des Gerichts ist das Urinieren im Stehen bei männlichen Personen durchaus üblich. Dabei ließe es sich kaum vermeiden, dass kleinste Spritzer auf den Fußboden gelangen. Besonders Marmorflächen seien im Toilettenbereich sehr anfällig für Schäden. Die Vermieterin habe nicht einfach pauschal annehmen können, dass die Mieter sich dieser Tatsache bewusst wären.

Mieter hätten vorgewarnt werden müssen

Grundsätzlich sei ein Hauseigentümer selbst für das Risiko, welches mit einem besonders (säure-) empfindlichen Marmorboden einher ginge, verantwortlich und müsse die Mieter zumindest auf die erhöhte Anfälligkeit des Bodens hinweisen. Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob es sich bei dem Urinieren im Stehen prinzipiell um eine objektive Pflichtverletzung oder um einen vertragsgemäßen Gebrauch handele.

  • Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Düsseldorf vom 12.11.2015, AZ: 21 S 13/15