Flugzeug bei der Landung

Flugzeuge durften den Flughafen im Nordirak vorübergehend nicht anfliegen

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur war nicht dazu berechtigt, deutschen Fluggesellschaften das Anfliegen des Erbil International Airports im Nordirak vorübergehend zu verbieten.

Bundesministerium verbietet Flugverkehr im Nordirak wegen Terrorgefahr

In seiner Allgemeinverfügung vom 16. März 2015 verbot das deutsche Verkehrsministerium deutschen Flugfahrzeugen alle Anflüge und Abflüge sowie Starts und Landungen am Erbil International Airport im Norden des Iraks. Grund für diese Entscheidung waren Anschläge in der Region durch Truppen des Islamischen Staates. Am 15. März hatte der IS das Gebiet um den Flughafen mit Raketen beschossen. Dabei konnte ein Einschlag nur 6 Kilometer vom Flughafen entfernt registriert werden. Das Verkehrsministerium stützte sich bei seiner Entscheidung auf § 29 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG). Der Paragraf regelt die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs. Weitere Angriffe auf den Flughafen fanden nicht statt. Das Ministerium hob das Verbot deshalb zwei Wochen später wieder auf.

Ministerium ist für Flugverbot im Irak gar nicht zuständig

Eine deutsche Fluggesellschaft erhob Klage gegen das Verbot und bekam vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Recht. Bei dem Raketenbeschuss des IS handle es sich nicht um betriebsbedingte Gefahren nach § 29 Absatz 1 LuftVG, sondern um einen Angriff auf den Luftverkehr gemäß dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG). Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sei jedoch überhaupt nicht dazu befugt, Maßnahmen nach diesem Gesetz durchzuführen. Auch seien deutsche Behörden durch das LuftSiG generell nicht dazu berechtigt, Flugverbote für ausländische Flughäfen auszusprechen.

 

Quellen:

Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 2015, Az. OVG 6 A 8.15

Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 2015