Ein blauer Parkausweis ermöglicht schwerbehinderten Menschen das Parken an Stellen, an denen es im Regelfall nicht erlaubt ist. Doch darf man einen Pkw trotz eines gut ersichtlichen Behindertenausweises einfach abschleppen?

Schwerbehinderter Kläger weigert sich Abschleppkosten zu zahlen

In Köln sollte am 13 September 2014 der jährliche Stadt-Marathon stattfinden, daher wurde bereits am Tag zuvor das Parken im Zielbereich  – durch eine zusätzliche Beschilderung – größtenteils untersagt. Am Abend des 12. Septembers stellte der schwerbehinderte Kläger seinen Wagen, trotz Parkverbot, im gekennzeichneten Zielbereich ab. Sein blauer Parkausweis, welcher ihm das Parken auf Behindertenparkplätzen ermöglichte, lag für jeden gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe seines Wagens. Da im unmittelbaren Sichtbereich kein zulässiger Parkplatz mehr frei war, ließ die Beklagte das falsch geparkte Fahrzeug abschleppen. Hiergegen richtete sich die Klage des schwerbehinderten Pkw-Fahrers, der sich weigerte die entstandenen Kosten zu bezahlen.

Behindertenparkausweis rechtfertigt keine Sonderbehandlung beim Parken im Halteverbot

Vor Gericht führte der Kläger aus, dass die Mitarbeiter eines Abschleppunternehmens nicht nur im Sichtbereich nach einer alternativen Parkmöglichkeit schauen dürften. Aufgrund seines blauen Parkausweises hätten die Beklagte auch noch in einer Umgebung von einigen hundert Metern nach einem möglichen Standort Ausschau halten müssen. Dies wäre vor allem deshalb angemessen gewesen, weil aufgrund der Großveranstaltung im gesamten Sichtbereich ein Parkverbot gegolten habe. Der Abschleppvorgang habe für ihn deutlich höhere Mehrkosten verursacht, als es bei einer Umsetzung des Fahrzeuges der Fall gewesen wäre.

Das Verwaltungsgericht Köln entschied jedoch zugunsten der Beklagten und wies die Klage des Pkw-Fahrers damit ab. Nur wenn eine alternative Parkmöglichkeit im Sichtbereich verfügbar sei, müsse ein Abschleppunternehmen eine Umsetzung durchführen. Auch ein blauer Parkausweis im Pkw könne nichts an dieser Regelung ändern.

  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln vom 01.10.2015, AZ:  20 K 5858/14