Das Studium im Ausland stellt eine gute Gelegenheit dar, um eine andere Sprache zu erlernen und eine neue Kultur zu entdecken. Für viele Studierende ist die Finanzierung solch eines Aufenthalts jedoch nicht leicht, sodass jeder Cent zählt. Da seinem Sohn für die Zeit eines Auslandsstudiums der Anspruch auf Kindergeld abgesprochen wurde, ist ein Vater nun vor Gericht gegangen.

Studium in China: Familienkasse stellt Zahlungen ein

Der Sohn des Klägers ging nach seinem Schulabschluss nach China, um dort an einen einjährigen Sprachkurs teilzunehmen. Im Anschluss entschied er sich für ein vierjähriges Bachelorstudium in China. Da er in der Nähe seines Studienorts keine Verwandten hatte, wohnte er seit dem Studienbeginn im September 2013 in einem Studentenwohnheim. In den Sommersemesterferien 2013 und 2014 kam der Student für jeweils sechs Wochen wieder nach Deutschland und wohnte für diese Zeit in seinem alten Zimmer bei seinen Eltern. Die Familienkasse stellte ab September 2013 die Kindergeldzahlungen ein. Ihrer Begründung zufolge habe die Familie kein Anspruch mehr auf diese Leistung, da der Sohn seinen Wohnsitz vom Inland nach China verlegt habe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Klage des Vaters.

Wann bekommt man bei einem Auslandsstudium Kindergeld?

Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof wiesen die Einwände der Familienkasse als unbegründet ab. Um Kindergeld beziehen zu können, muss das Kind seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, der von dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum betroffen ist.

Das Gericht führte an, dass der Sohn des Klägers – trotz des Studiums in China – seinen Wohnsitz im Inland beibehalten hatte. Ausschlaggebend für die Entscheidung war die Tatsache, dass der Student mindestens die Hälfte seiner Ferien in Deutschland verbracht hatte und dass seine Wohnverhältnisse sowie seine persönlichen Bindungen stärker mit dem Inland als mit dem Studienort verbunden waren.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 23.06.2015, AZ: III R 38/14