Parkverstoß vor Gericht

Verfasst von am 3. Oktober 2015 in Verkehrsrecht

Die verpflichtende Teilnahme am Verkehrsunterricht über das Verhalten im Straßenverkehr soll verkehrsrechtliche Kenntnisse auffrischen und das Verantwortungsbewusstsein der Beteiligten sensibilisieren. Im vorliegenden Fall hat die Vorladung zu diesem Unterricht allerdings für reichlich Aufregung gesorgt.

Taxifahrer zeigt sich uneinsichtig bei Parkverstoß

Im August 2010 ließ ein Taxifahrer seine Fahrgäste an einer Ausfahrt aussteigen. Um ihnen bei dem Transport des Gepäcks in das umliegende Hotel zu helfen, ließ der Taxifahrer sein Fahrzeug vor der Ausfahrt stehen. Währenddessen entdeckten zwei Polizisten den Wagen und machten den Fahrer bei seiner Rückkehr auf den Parkverstoß aufmerksam. Zunächst wollten die Beamten es bei einer Verwarnung belassen, doch der Taxifahrer zeigte sich uneinsichtig und lamentierte lautstark, dass es sich nicht um eine amtlich gekennzeichnete Ausfahrt gehandelt habe. Daraufhin erstellten die Polizisten Anzeige einer Verkehrsordnungswidrigkeit gegen den Fahrer und schlugen ihn zudem für einen Verkehrsunterricht vor. Gegen die daraufhin erfolgte Vorladung richtet sich die Klage des Taxifahrers.

Teilnahme am Verkehrsunterricht kann schon nach einmaliger Verfehlung verpflichtend sein

Das Verwaltungsgericht München wies die Klage jedoch ab. Die Vorladung zum Verkehrsunterricht sei gemäß § 48 StVO rechtmäßig, da der Kläger die Verkehrsvorschriften nicht beachtet habe und sich zudem auch noch uneinsichtig gezeigt habe. Gegen diese Entscheidung legte der Taxifahrer Berufung ein, jedoch ohne Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sprach sich für eine Teilnahme am Verkehrsunterricht aus und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz. Bereits bei einer einmaligen Verfehlung könne eine Vorladung der Straßenverkehrsbehörde erfolgen, vor allem wenn der Betreffende sich uneinsichtig gegenüber einer Belehrung zeige.

Auch der Einwand des Taxifahrers, dass er nur aufgrund der örtlichen Gegebenheiten vor der Ausfahrt habe halten müssen, wurde vom Gericht abgewiesen. Er sei nicht verpflichtet gewesen den Fahrgästen ihr Gepäck zum Hotel zu tragen. Ein kurzfristiges Halten im Parkverbot, um seine Gäste aussteigen zu lassen, wäre erlaubt gewesen, nicht jedoch ein längeres Parken.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 29.10.2014, AZ: 11 ZB 14.1026