Zum Ärger vieler Fußgänger parken Pkw-Fahrer ihren Wagen oftmals mitten auf dem Gehsteig. Ein Zeitungsträger aus München hat aus Ärger über solch ein ordnungswidrig geparktes Auto sogar die Beherrschung verloren und zugetreten. Doch Vorsicht: Sachbeschädigung ist kein Kavaliersdelikt, erst recht nicht, wenn sie vorsätzlich ausgeübt wird.

Sachschaden in Höhe von knapp 1.000 Euro

Am 27. September 2014 parkte ein Mann gegen 2:48 Uhr seinen Pkw auf dem Gehweg vor einer Bank in der Würmtalstraße (München) um schnell noch Geld abzuheben. Bei dem abgestellten Fahrzeug handelte es sich um einen BMW der 3-Serie. Während der Mann in der Bank war, kam zufällig ein Zeitungsausträger vorbei und bemerkte das falsch geparkte Auto auf dem Gehweg. Aufgebracht über diese Ordnungswidrigkeit, trat der 64-jährige mit dem Fuß gegen die rechte Seite des Wagens. Laut Aussage des BMW-Fahrers stieß der Zeitungsträger zusätzlich mit seinem Zeitungswagen gegen das Fahrzeug. Durch dieses Verhalten entstand ein Sachschaden in Höhe von 986,78 Euro.

Zeitungsträger verweigert Zahlung

Der Falschparker verlangte daraufhin von dem 64-Jährige die Zahlung des entstandenen Schadens, doch dieser weigerte sich, der Forderung nachzukommen. Er sei durch das Verhalten des Pkw-Fahrers provoziert worden, da dieser ihm, durch das Parken auf dem Gehweg, den Weg verbaut habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er durch das Austragen der Zeitungen, dem damit einhergehenden frühen Aufstehen und seinem bereits fortgeschrittenen Alters, einer beträchtlichen physische sowie psychische Belastung ausgesetzt gewesen sei. Da der 64-Jährige weiterhin nicht für den Schaden aufkommen wollte, legte der Pkw-Fahrer Klage gegen ihn ein.

Vorsätzliche Beschädigung

Das Amtsgericht München urteilte zugunsten des Klägers. Der Zeitungsträger hatte das Treten gegen den Wagen zugegeben und dies auch gegenüber der Polizei bestätigt. Auch wenn der BMW-Fahrer ordnungswidrig geparkt und damit gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen hatte, bestand für den 64-Jährigen keinerlei Recht, das parkende Fahrzeug zu beschädigen. Da der Zeitungsträger nicht versehentlich an das Auto gestoßen war, sondern vorsätzlich gehandelt habe, müsse er auch vollständig für den entstandenen Schaden haften. Der Pkw-Fahrer trage keine Mitschuld an dem Schaden.

  • Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 18.05.2015, AZ: 122 C 2495/15