Witwe im Rechtsstreit

Verfasst von am 1. Oktober 2015 in Kaufrecht

Wenn ein geliebter Mensch tödlich verunglückt, ist das allein schon sehr belastend, doch noch komplizierter wird es, wenn der Verstorbene kurz vor seinem Tod einen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Ist der Vertrag in einem solchen Fall überhaupt verbindlich?

Ehemann unterschreibt kurz vor seinem Tod den Kaufvertrag für ein Wohnmobil

Ein Mann bestellte im September 2013 auf dem Caravan Salon in Düsseldorf ein Wohnmobil zum Preis von zirka 40.000 Euro. Im Rahmen dieses Auftrages vereinbarte er mit der Inhaberin des Salons auch die Inzahlungnahme seines alten Wohnmobils für 12.000 Euro. Doch als er sich mit diesem auf den Weg machte, um das neue Fahrzeug abzuholen, kam es zu einem Verkehrsunglück. Der Mann wurde dabei so schwer verletzt, dass er wenige Tage später verstarb. Das Wohnmobil erlitt einen Totalschaden.

Händlerin besteht trotz Stornierung auf Schadensersatz

Die Frau des Verstorbenen bat daraufhin die Wohnmobilhändlerin um die Stornierung des Kaufvertrags, da sie sich die Anschaffung des neuen Wohnmobils nicht leisten könne und zudem keine Verwendung dafür habe. Zwar kam die Händlerin der Bitte nach und machte den Kaufvertrag rückgängig, allerdings forderte sie von der Ehefrau eine Zahlung in Höhe von 15% des Kaufpreises (zirka 6.000 Euro). Hierbei berief sie sich auf den Schadensersatzanspruch gemäß ihrer Verkaufsbedingungen. Da sich die beiden Parteien nicht einig wurden, kam der Fall vor Gericht.

Welche Pflichten hat ein Erbe?

Das Oberlandesgericht Hamm urteilte zugunsten der klagenden Händlerin. Der verstorbene Ehemann habe mit der Klägerin einen verbindlichen Kaufvertrag abgeschlossen, daher sei die beklagte Ehefrau – als seine Erbin – dazu verpflichtet, das Wohnmobil zu übernehmen. Da die Ehefrau das Fahrzeug innerhalb der Frist jedoch nicht abgeholt habe und die Händlerin deshalb vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, bestünde für diese ein Anspruch auf Schadensersatz. Das Gericht erklärte die geforderte Schadensersatzpauschale der Klägerin in Höhe von 15% des Kaufpreises für zulässig. Demnach wurde die beklagte Ehefrau zu einer Zahlung von rund 6.000 Euro verurteilt.

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.08.2015, AZ: 28 U 159/14