Welche Rechte hat ein Verbraucher, wenn es bei einer bereits gebuchten Kreuzfahrt zu einer Änderung der Reiseroute kommt?

Reiseveranstalter bestreitet Anspruch auf Stornierung trotz erheblich geänderter Reiseroute

Ein 69-jähriger Mann aus Lübeck hatte für sich und seine Frau eine Schwarzmeer-Kreuzfahrt im Zeitraum vom 22. September bis 3. Oktober 2014 gebucht. Mit Schreiben vom Juli 2014 wurde dem 69-Jährigen mitgeteilt, dass die geplante Reiseroute aufgrund der aktuellen politischen Lage geändert werden müsse. Weiterhin hieß es, dass weder eine kostenlose Stornierung noch eine Umbuchung möglich wären. Auch auf telefonische Nachfrage des Mannes hin, wurden diese Angaben von dem Reisebüro bestätigt.

Eine Stunde vor Beginn der Kreuzfahrt wurden die Teilnehmer von dem Kapitän des Schiffes darüber informiert, dass die Reiseroute aufgrund einer schlechten Wettermeldung erneut geändert werden müsse. Die Fahrt durch das Schwarze Meer entfiel komplett. Im Anschluss der Reise forderte der 69-jährige Passagier von dem Reiseveranstalter eine Entschädigung in Höhe von 30 Prozent des Kaufpreises. Dieser verweigerte jedoch die Zahlung und bot stattdessen eine Ermäßigung in Höhe von 50 Prozent auf die Kosten für eine andere Reise bei dem Unternehmen an.

Gericht spricht Urlauber eine Entschädigung in Höhe von rund 780 Euro zu

Nach Auffassung des Reiseveranstalters sei durch die Änderung der Reiseroute keine Leistungsminderung entstanden. Der Kläger habe zudem für die abgeänderte Kreuzfahrt gezahlt, ohne sein Stornierungsrecht vorher zu prüfen. Da sich die beiden Parteien nicht einig wurden, erhob der 69-Jährige Klage vor dem Amtsgericht München und forderte von dem Veranstalter eine Zahlung in Höhe von 781,80 Euro.

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers. Die Kreuzfahrt sei alles in allem als mangelhaft anzusehen, weil die geplante Schwarzmeer-Reise nicht der tatsächlich erfolgten Fahrt durch das östliche Mittelmeer gleichkomme. Da dem Kläger sowohl schriftlich als auch mündlich mitgeteilt wurde, dass kein Anspruch auf Stornierung bestehe, könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, sich nicht ausreichend informiert zu haben. Laut Urteil werden die beiden Änderungen der Route auch nicht von den Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) des Veranstalters abgedeckt.

  • Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 26.03.2015, AZ: 275 C 27977/14