In Deutschland sind Strafgefangene grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet. So arbeiten sie zum Beispiel oftmals für Produktionsbetriebe in Fremdfirmen und werden dann über die zuständige Justizvollzugsanstalt (JVA) ausgezahlt. Im vorliegenden Fall kam es nun zu einem Rechtsstreit bezüglich der Vergütung.

Auskunft über Arbeitsentgelt

Ein Strafgefangener hatte während seiner Haftzeit bei verschiedenen privaten Unternehmen gearbeitet. Die Arbeitsverträge waren alle über die JVA gelaufen. Während sich die mit den Unternehmen vereinbarten Vergütungen an geltenden Tarifverträgen orientierten, wurde dem Strafgefangenen ein Arbeitseinsatz ausgezahlt, welcher nach Vorgaben des Strafvollzugsgesetzes berechnet wurde. Da dem – inzwischen ehemaligen – Strafgefangenen die Auskunft über die Höhe seines vereinbarten Entgelts verweigert wurde, reichte er Klage ein.

Pflicht der Informationsgewährung

Das Verwaltungsgericht Minden urteilte zugunsten des Klägers. Gemäß § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) habe er einen Anspruch auf die geforderte Auskunft. Die hierfür benötigten Informationen seien bei der JVA bereits vorhanden und müssten lediglich herausgesucht und zusammengestellt werden. Die Behörde stehe in der Pflicht, die Einsicht der Informationen zu gewähren.

Antrag kann nur in Ausnahmesituation abgelehnt werden

Dem Wunsch des Klägers stünden weder Betriebsgeheimnisse noch sonstige öffentliche Belange entgegen. Das Informationsfreiheitsgesetz setze den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung des Antrags voraus. Eine solche Forderung könne nur dann abgelehnt werden, wenn die Behörde trotz getroffener personeller, organisatorischer und sächlicher Vorkehrungen durch die Bereitstellung der Informationen an der Bewältigung ihrer Kernaufgaben gehindert werden würde. Doch dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Die Offenlegung der Daten könne auch keinerlei Wettbewerbsnachteil mit sich bringen, da sich die JVA – nach eigenen Angaben – an geltenden Tarifverträgen orientiert hatte.

  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Minden vom 05.08.2015, AZ: 7 K 2267/13