Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Justizvollzugsbeamter die Sicherheit der Allgemeinheit gefährdet, wenn er entgegen seiner Dienstvorschriften Mobiltelefone an Insassen verteilt.

Beamter der JVA verletzt seine Dienstpflichten

Dem Mitarbeiter einer Justizvollzugsanstalt (JVA) wurde unter anderem vorgeworfen, Mobiltelefone mit in die Anlage gebracht und illegal an die Gefangenen ausgehändigt zu haben. Daraufhin untersagte ihm das zuständige Land im April 2015 die Führung der Dienstgeschäfte. Durch sein Verhalten habe er die Sicherheit und Ordnung der Strafanstalt maßgeblich gefährdet und das Vertrauen der Einrichtung verloren. Man könne sich nicht sicher sein, dass sich solch eine Verletzung seiner Dienstpflichten nicht nochmal wiederhole.

Kläger beteuert gute Absichten

Da der Widerspruch des Justizvollzugsbeamten keinen Erfolg hatte, erhob er schließlich Klage gegen diese Entscheidung. Vor Gericht sagte er aus, dass er die Handys aus reiner Gutmütigkeit weitergegeben und selbst keinerlei Nutzen daraus gezogen habe. Zu dem Zeitpunkt des Vorfalls sei seine private Lebenssituation sehr belastend für ihn gewesen. Außerdem habe er sich in seinen 25 Jahren Dienstzeit bisher nichts zu Schulden kommen lassen.

Handyverbot für Gefangene dient auch der allgemeinen Sicherheit

Das Verwaltungsgericht Koblenz stellte fest, dass der Angestellte durch die wiederholte Weitergabe der Mobiltelefone mehrfach gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe. Den Mitarbeitern einer Strafvollzugsanstalt sei es aus Sicherheitsgründen strengstens untersagt Gegenstände – speziell Handys – an die Insassen weiterzugeben. Mithilfe der Telefone könnten sie möglicherweise einen Ausbruch planen, kriminellen Geschäften nachkommen oder auch laufende Ermittlungen der Beamten behindern. Durch sein Verhalten habe der Beamte nicht nur die Sicherheit seiner Kollegen aufs Spiel gesetzt, sondern auch die Allgemeinheit gefährdet. Durch die dienstwidrige Handlung hätte man ihn zudem leicht erpressen können.

  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30.10.2015, AZ: 5 K 560/15.KO