Im konkreten Fall ging es um den Kläger, der 2011 nichtselbständig am Firmensitz seines Arbeitgebers tätig war. Das Dienstverhältnis war lediglich befristet auf ein Jahr. Die Probezeit belief sich auf ein halbes Jahr. Für 2011 versuchte der Kläger die Fahrtkosten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung als Werbungskosten geltend zu machen. Dies blieb jedoch erfolglos. Als Begründung wurde angeführt, dass bei einem Probearbeitsverhältnis mit Befristung auf ein Jahr keine dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers auf den Betrieb des Arbeitgebers erfolgt. Damit hätte der Kläger keine regelmäßige Arbeitsstätte. Dementsprechend werden die Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen wie bei einer Auswärtstätigkeit und nicht lediglich in Bezug auf die Entfernungspauschale berücksichtigt. Die darauffolgenden Einsprüche und Klagen blieben erfolglos.

Regelmäßige Arbeitsstätte bei befristeten Dienstverhältnissen

Die Beurteilung des Finanzgerichts wurde durch den Bundesfinanzhof bestätigt. Das befristete Dienstverhältnis spielte für die Richter jedoch keine Rolle. Im Streitjahr war der Kläger in der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers tätig. Dies stellt eine regelmäßige Arbeitsstätte entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes dar. Während seines Dienstverhältnisses war er dauerhaft und nicht nur gelegentlich im Betrieb seines Arbeitgebers tätig. Aus diesem Grund kann er für die Fahrten zwischen Firmensitz und Wohnung nur die Pendlerpauschale seiner Steuererklärung zugrunde legen. Die tatsächlichen Kosten können demnach nicht geltend gemacht werden.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 21. Januar 2015; AZ: VI R 21/14