Wenn es um die Geltendmachung von Fahrtkosten geht, kommt es häufig zu Uneinigkeiten zwischen Finanzamt und Antragstellern. Insbesondere die Frage, ob lediglich die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Kosten abzugsfähig sind, steht oftmals im Mittelpunkt der Auseinandersetzung.

Geltendmachung der Fahrtkosten als Betriebsausgaben

Im zugrundliegenden Fall geht es um eine klagende Musiklehrerin, die freiberuflich an mehreren Schulen und Kindergärten Musikunterricht erteilt. Dabei machte sie die Fahrtkosten als Betriebsausgaben geltend. Hierbei setzte die Freiberuflerin pauschal 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer an. Dem widersprach das Finanzamt und ließ nur 30 Cent pro Entfernungskilometer gelten.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass nicht nur die Entfernungspauschale, sondern die tatsächlichen Fahrtkosten anzusetzen sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Selbständige nicht nur an einer zentralen Betriebsstätte tätig ist, sondern wenn diese wechseln. Damit ist das Gericht der bereits geltenden Rechtsprechung in Bezug auf die Gewinneinkünfte von Selbständigen gefolgt. Auch wenn es keine Betriebstätte mit zentraler Bedeutung gibt, sondern wechselnde Tätigkeitsorte, ist der Betriebsausgabenabzug nicht auf eine Entfernungspauschale beschränkt, sondern die tatsächlichen Aufwendungen für die jeweiligen Fahrten können abgesetzt werden.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2015; AZ: III R 19/13