Urlaubsplanung

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Urlaubsanspruch bei Jobwechsel

Verfasst von am 2. September 2016 in Arbeitsrecht

Der Antritt einer neuen Arbeitsstelle bei einem anderen Arbeitgeber ist in vielen Fällen mit Problemen und Unklarheiten verbunden, insbesondere wenn es um die Ansprüche des Arbeitnehmers geht. Wie verhält es sich beispielsweise mit dem noch zustehenden Urlaub? Verfällt dieser beim Wechsel des Arbeitsverhältnisses oder bleibt er bestehen? Um eine solche Fragestellung dreht sich auch der folgende Rechtsstreit.

Nachweis über noch zustehenden Urlaub

Einem Arbeitnehmer steht laut Gesetz kein Urlaubsanspruch zu, wenn der frühere Arbeitgeber ihm bereits für das besagte Kalenderjahr Urlaub gewährt hat. Wenn der Arbeitnehmer nun eine neue Arbeitsstelle antritt und Urlaub beantragt, muss er seinem neuen Arbeitgeber mitteilen, dass ihm noch nicht alle Urlaubstage für das laufende Kalenderjahr von seinem früheren Arbeitgeber gewährt worden sind. Als Nachweis benötigt er eine entsprechende Bescheinigung seines ehemaligen Arbeitgebers. Eine solche muss der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer laut Gesetz auch aushändigen.

Im konkreten Fall ging es um den Kläger, der ab dem 12. April des Jahres 2010 eine Stelle im Lebensmittelgeschäft des Beklagten antrat. Nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses lehnte der Beklagte die Urlaubsabgeltung, die der Kläger verlangte, ab. Als Begründung führte er an, dass dem Kläger schon von seinem ehemaligen Arbeitgeber Urlaub für das Kalenderjahr 2010 gewährt worden sei. Der Kläger legte dem Beklagten keine Urlaubsbescheinigung seines ehemaligen Arbeitgebers vor.

Bundesarbeitsgericht spricht Kläger Urlaubsabgeltung zu

Dem Kläger wurde durch das Arbeitsgericht die Urlaubsabgeltung zugesprochen. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein, woraufhin das Landesarbeitsgericht das Urteil abänderte und die Klage des Arbeitnehmers ab. Als Begründung wurde angeführt, dass der Anspruch auf die Urlaubsabgeltung wegen einer vertraglichen Ausschlussfrist verfallen sei. Hiergegen legte der Kläger erfolgreich Revision ein. Der Kläger habe die mindestens dreimonatige Ausschlussfrist nach Fälligkeit des Urlaubsanspruches gewahrt, entschied das Bundesarbeitsgericht. Allerdings steht der Kläger nun in der Pflicht, einen Nachweis seines früheren Arbeitgebers vorzulegen, um seinen Urlaubsanspruch geltend zu machen.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Dezember 2014; AZ: 9 AZR 295/13