Keine SMS vor Gericht

Verfasst von am 14. Oktober 2015 in Strafrecht

Ein Richter sollte im Idealfall ein Symbol der Gerechtigkeit und Gleichheit darstellen. Er muss alle Parteien gleichwertig anhören, um eine unvoreingenommene Entscheidung treffen zu können. Doch kann man auch dann noch von Objektivität sprechen, wenn der Richter während der Zeugenvernehmung eine private Nachricht verfasst?

Richterin schreibt private Textnachricht während Zeugenvernehmung

Im Rahmen eines Strafprozesses vor dem Landgericht Frankfurt am Main kam es am vierten Verhandlungstag zu einer Zeugenvernehmung. Da diese länger dauerte als geplant, beantwortete die zuständige Richterin während der Vernehmung eine private SMS-Anfrage, um ihre Kinderbetreuung zu klären. Daraufhin stellten mehrere Angeklagte einen Befangenheitsantrag gegen sie. Ihrer Meinung nach sei zu befürchten, dass die Richterin, aufgrund des mangelnden Interesses an der Zeugenvernehmung, schon vorab eine Entscheidung bezüglich des Urteils getroffen habe.

Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Vorwürfe – und damit auch den Antrag – zurück. Trotz dem Verfassen einer Kurzmitteilung könne die Richterin zuverlässig eine Zeugenvernehmung aufnehmen. Sie sei zu keinem Zeitpunkt in ihrer Konzentration oder ihrem Urteilsvermögen beeinflusst gewesen. Gegen diese Entscheidung legten die Angeklagten Berufung ein.

Geringes Interesse einer Richterin lässt Voreingenommenheit befürchten

Der Bundesgerichtshof gab den Angeklagten Recht und hob damit das Urteil der Vorinstanz auf. Gemäß § 24 Abs. 2 StPO könne ein Richter von den Angeklagten abgelehnt werden, wenn die Annahme bestehe er sei parteilich oder voreingenommen. Dies treffe im vorliegenden Fall zu. Durch die private Verwendung ihres Handys habe die Richterin den Angeklagten gegenüber ein geringes Interesse an der Beweisaufnahme signalisiert. Sie habe sich selbst nicht nur gezielt abgelenkt, sondern zudem auch ihre private Kommunikation über ihre dienstlichen Pflichten gestellt.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17.06.2015, AZ: 2 StR 228/14