Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einen Bauträger zur Rückabwicklung seines Kaufvertrages verpflichtet. Die Käufer einer Eigentumswohnung hatten sich über ein neu errichtetes Gebäude beschwert, welches die von dem Bauträger versprochene Aussicht auf die Frankfurter Skyline versperrte.

Blick auf die Frankfurter Skyline wird nachträglich verbaut

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls unterschrieben im Jahr 2008 den Kaufvertrag für  eine Eigentumswohnung in Frankfurt am Main. Der Kaufpreis belief sich auf rund 326.000 Euro. Nach der Wohnungsübergabe errichtete der Bauträger in unmittelbarer Nähe noch ein weiteres dreigeschossiges Gebäude. Dadurch wurde für die Kläger die freie Sicht auf die Frankfurter Skyline, mit der in dem Verkaufsprospekt der Wohnung geworben worden war, erheblich beschränkt. Aufgrund dieser Sichteinschränkung sowie eines mangelhaften Schallschutzes in der Wohnung, wollten die Kläger wieder von dem Kaufvertrag zurücktreten.

Bauträger muss den Kaufvertrag rückgängig machen

Das zuständige Landgericht ließ den Fall von einem Sachverständigen prüfen und verurteilte den Bauträger schließlich zur Rückabwicklung des Kaufvertrages. Dabei bezog sich das Gericht vorrangig auf den mangelhaften Schallschutz in der Wohnung, ohne die Auseinandersetzung über die verbaute Skyline-Sicht näher zu kommentieren. Auch eine Berufung der Bauträgers blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und gründete das Urteil dabei nicht nur auf der mangelhaften Schalldichtung, sondern berücksichtigte vielmehr die verbaute Aussicht.

Kunden können sich auf Angaben aus dem Verkaufsprospekt verlassen

Wenn in einem Verkaufsprospekt explizit mit einem „Skyline-Blick“ geworben werde, dann könne der Käufer zumindest eine Teilsicht auf das Panorama erwarten, das eine Stadt mit ihren höchsten Bauwerken vor dem Horizont abbilde. Der Bauträger habe durch die Sichtbehinderung gegen seine Pflichten verstoßen, deshalb seien die Käufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt. Weil der Bauträger das sichtbehindernde Gebäude selbst errichtet habe, müsse er auch die Folgen dafür tragen. Die Pflichtverletzung liege in seinem eigenen Verantwortungsbereich.

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12.11.2015, AZ: 3 U 4/14