Gerade bei schwerwiegenden Krankheiten sind Arbeitnehmer oftmals über einen längeren Zeitraum hinweg arbeitsunfähig. Der behandelnde Arzt kann in vielen Fällen den exakten Termin der Genesung nicht bestimmen, weshalb er seine Patienten zunächst bis auf weiteres krankschreibt und mit diesen ein konkretes Datum zur Wiedervorstellung vereinbart. Da die Krankenkassen bestrebt sind, so wenig Geld wie möglich auszugeben, zahlen sie das Krankengeld häufig nur bis zum Termin der Wiedervorstellung. Doch ist dies rechtlich wirksam oder muss die Kasse auch über diesen Termin hinaus Krankengeld entrichten?

Krankenkasse muss weiterhin Krankengeld entrichten

Geklagt hatte eine Patientin, die unter starken Schulter- und Wirbelsäulenbeschwerden litt. Ihr Arzt hatte ihr einen Auszahlungsschein ausgestellt mit dem Vermerk einer Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“. Zudem vereinbarte er mit der Patientin einen Wiedervorstellungstermin. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung war der Meinung, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin lediglich bis zu einem früheren Zeitpunkt belegt worden sei. Aus diesem Grund weigerte sich die Krankenkasse, weitere Krankengeldzahlungen zu tätigen. Die Klägerin legte daraufhin zwei zusätzliche Auszahlungsscheine vor, auf denen eine Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres vermerkt war. Das Sozialgericht Koblenz urteilte nach der erneuten Einholung eines orthopädischen Gutachtens, dass die beklagte Krankenkasse für eine Dauer von über zwei Monaten Krankengeld zahlen muss. Dagegen wehrte sich die Beklagte und merkte an, dass es an der ärztlichen Bescheinigung für eine Arbeitsunfähigkeit fehle. Dieser Ansicht war das Landessozialgericht nicht, denn es sei eine Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ vorhanden. Der vereinbarte Wiedervorstellungstermin stelle dabei keinen Endzeitpunkt dar. Somit muss die Krankenkasse auch über dieses Datum hinaus Krankengeld entrichten.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 01.06.2015, AZ: L 5 KR 254/14