Wer Hausbesitzer ist, weiß – Erneuerungs- und Reparaturarbeiten sind in vielen Fällen teuer und können schon einmal mehrere tausend Euro kosten. Viele können sich das nicht leisten und suchen nach kostengünstigen Alternativen. Schwarzarbeit ist dabei keine seltene Wahl. Auch wenn die niedrigeren Kosten verlockend klingen, hat Schwarzarbeit ihre Tücken, insbesondere wenn der Schwarzarbeiter seine Tätigkeiten nicht gewissenhaft ausführt. Auch im zugrundeliegenden Rechtsfall stritten sich ein Auftraggeber und ein Schwarzarbeiter, da dieser seine Aufgaben nur mangelhaft erfüllte.

Auftraggeber fordert Rückzahlung

Der Kläger hat den beklagten Schwarzarbeiter im Jahr 2007 damit beauftragt, Dachausbauarbeiten durchzuführen. Dies kostete den Auftraggeber 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Der Schwarzarbeiter erledigte seine Aufgaben und stelle anschließend eine Rechnung, allerdings ohne Steuerausweis. Diese Summe zahlte der Kläger, forderte mit der Klage jedoch die Rückzahlung von insgesamt 8.300 Euro, da seine Arbeit Mängel aufwies.

Schwarzarbeit muss eingedämmt werden

Im Gegensatz zur Vorinstanz hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen. Der beklagte Schwarzarbeiter hat gegen das Gesetz verstoßen, indem er keine Umsatzsteuer auf seiner Rechnung auswies. Dies nutzte auch der Kläger zu seinem Vorteil aus. In diesem Fall hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Rückzahlung wegen der Mängel. Durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz soll die Schwarzarbeit effektiv eingedämmt werden. Aus diesem Grund steht dem Auftraggeber keinerlei Rückzahlungsanspruch zu.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 2015; AZ: VII ZR 216/14