Porsche-Käufer verklagt Autohaus

Verfasst von am 1. Dezember 2015 in Kaufrecht

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Klage eines Porsche-Käufers abgewiesen. Der Kunde wollte seinen Neuwagen zurückgeben, da er die Angaben aus dem Ausstellungskatalog nicht erfüllt sah.

Kunde bemängelt Tankanzeige

Ein Mann aus Dortmund kaufte im Mai 2011 einen Porsche Turbo S Cabriolet für rund 176.500 Euro. Laut Ausstattungskatalog sollte der Tank 67 l Kraftstoff fassen. Kurz nach dem Kauf bemängelte der Kunde, dass der Bordcomputer bereits nach einem Verbrauch von 59 l Kraftstoff eine Restreichweite von 0 km anzeige und er daher das angepriesene Tankvolumen von 67 l gar nicht ausnutzen könne. Seinen Ausführungen nach sind die Konstruktion des Kraftstofftanks sowie die Messung des Tankinhalts und die Ermittlung der Restreichweite fehlerhaft. Aufgrund der angeführten Mängel wollte der Kunde wieder von dem Kauf des Wagens zurücktreten. Da sich das Autohaus allerdings weigerte dieser Forderung nachzukommen, kam der Fall schließlich vor Gericht.

Klage abgewiesen: Gericht erkennt keinen Sachmangel

Das Oberlandesgericht Hamm lehnte die Klage ab und bestätigte damit die zuvor getroffene Entscheidung des Landgerichts Dortmund. Nach eingängiger Prüfung durch einen Fachmann lasse sich bei dem Auto kein Sachmangel feststellen. Die Konstruktion des Kraftstofftanks stimme mit dem derzeitigen Stand der Technik überein. Dass das beworbene Tankvolumen von 67 l nicht vollständig für den Fahrbetrieb genutzt werden könne, sei kein Mangel, sondern vielmehr ein Schutzmechanismus. Um den Motor vor schädlichen Schwebeteilchen im Kraftstoff zu schützen, bleibe stets eine Restmenge von 3,3 l in der Kraftstoffpumpe unerreichbar.

Vermeintlich ungenaue Tankanzeige soll Motor schützen

Zwar lasse die Restreichweitenanzeige des Fahrzeuges die restlichen Tankstoffe von bis zu 3,3 l unberücksichtigt, allerdings sei auch dies von dem Hersteller so beabsichtigt. Auf diese Weise solle ein vollständiges Leerfahren des Tanks verhindert werden. Andernfalls könnte die Kraftstoffpumpe möglicherweise Luft ansaugen und auf diese Weise den Motor beschädigen. Dass der Bordcomputer nur die Restreichweite anzeige, die gefahrlos zurückgelegt werden könne, obwohl das Fahrzeug trotzdem noch eine bestimmte Strecke weiterfahre, sei daher nicht als Mangel ansehen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.06.2015, AZ: 28 U 165/13