Ein erheblich vorbestrafter Taxifahrer, der unter anderem wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt wurde, ist für seinen Beruf nicht länger tragbar. Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass eine Taxikonzession bei fehlender Zuverlässigkeit wieder aberkannt werden kann.

Stadt Mainz entzieht mehrfach bestraftem Taxifahrer die Fahrerlaubnis

Ein Taxifahrer aus Mainz, der seit 2009 in diesem Beruf arbeitet, ist bereits mehrfach vorbestraft. Er wurde wegen Beleidigung, unerlaubten Waffenbesitzes, mehrerer Einbrüche und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Haftstrafe von zwei Jahren verurteilt, welche dann als dreijährige Bewährungsstrafe ausgesetzt wurde. Als die Stadt Mainz von der Verurteilung des Taxifahrers erfuhr, entzog sie ihm seine Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung und seine Taxikonzession. Der Antrag des Taxifahrers auf vorläufigen Rechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht Mainz abgelehnt.

Taxifahrer schlägt Fahrgast zu Boden

Nach Auffassung des Gerichts fehle es dem Taxifahrer an persönlicher Zuverlässigkeit, die für seinen Beruf jedoch dringend erforderlich sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er wieder straffällig werde und seine Sorgfaltspflichten erneut vernachlässige. Vor allem seine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung lasse dies befürchten. Bei einem Streit hatte der Taxifahrer einen Fahrgast mehrfach gegen den Körper getreten. Daraufhin war dieser zu Boden gestürzt und erlitt schwere Kopfverletzungen mit anhaltender Beeinträchtigung.

Fahrgäste müssen einem Taxifahrer vertrauen können

Zwischen einem Taxifahrer und seinem Fahrgast besteht laut Gericht ein besonderes Vertrauensverhältnis. Ein Kunde müsse darauf vertrauen können, dass der Fahrer ihn sicher durch den Straßenverkehr befördere und ihn dabei weder belästige noch anderweitig attackiere. Der gewalttätige Vorfall lasse darauf schließen, dass der Taxifahrer in Stresssituationen nicht in der Lage sei, der Situation angemessen zu reagieren. Für einen Taxifahrer sei dies nicht tragbar.

  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 05.01.2016, AZ:  3 L 1527/15.MZ und 3 L 1528/15.MZ