Wenn ein Vermieter mehrere Wohnungen besitzt, muss er seinem Mieter bei einer Eigenbedarfskündigung eine Alternativwohnung anbieten, selbst wenn er diese für ungeeignet hält. Nach Auffassung des Amtsgerichts Köln könne es andernfalls sehr leicht zu Missbräuchen kommen.

Mieterin weigert sich Eigenbedarfskündigung ohne Alternativangebot anzuerkennen

Die Mieterin einer Erdgeschosswohnung erhielt im April 2015 ein Kündigungsschreiben wegen Eigenbedarfs. Die Vermieter planten, die betreffende Wohnung mit einer anderen zu verbinden, da ihre Familie Zuwachs bekam und daher mehr Platz benötigte. Die Mieterin war mit der Kündigung jedoch nicht einverstanden. Sie bestand darauf, dass die Vermieter ihr als Ersatz die Dachgeschosswohnung des Hauses anbieten müssten. Diese hielten das wiederum nicht für notwendig, da die Wohnung im Dachgeschoss nur befristet vermietet werde und für die Mieterin daher nicht geeignet sei. Weil sich die beiden Parteien nicht einigen konnten, kam es schließlich zu einer Gerichtsverhandlung.

Vermieter muss Bedürfnisse des Mieters berücksichtigen

Das Amtsgericht Köln entschied zugunsten der Mieterin. Die Vermieter hätten ihr eine Alternativwohnung anbieten müssen. Da sie dieser Pflicht jedoch nicht nachgekommen waren, sei die Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich.

Durch eine Kündigung werde die Lebensführung eines Mieters üblicherweise stark beeinträchtigt. Ein Vermieter müsse versuchen dem entgegenzukommen, indem er ihm beispielsweise eine alternative Wohnung in der Nähe anbiete. Ob die neue Wohnung für die Wohnbedürfnisse des Mieters geeignet sei, könne dieser selbst entscheiden, nicht der Vermieter. Folglich hätten die Vermieter im vorliegenden Fall eine befristete Wohnung nicht automatisch als Alternativwohnung ausschließen dürfen.

Wann ist eine Eigenbedarfskündigung möglich?

Grundsätzlich kann ein Vermieter seinem Mieter nur mit einem triftigen Grund kündigen. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nur dann möglich, wenn der Vermieter die Immobilie für sich selbst, für Familienangehörige (z.B. Kinder) oder Angehörige seines Haushalts (z.B. Pflegekräfte) nutzen möchte. Ob nun auch entfernte Familiengehörige einen Eigenbedarf rechtfertigen und wer alles als Angehöriger des Haushalts betrachtet werden kann, ist nicht immer eindeutig und hängt vom konkreten Einzelfall ab. Entscheidend ist vor allem, ob der Vermieter die Wohnung tatsächlich benötigt. Dafür muss er einen triftigen Grund nennen (z.B. dass er die Immobilie als Altersruhesitz benötigt) und gegebenenfalls nachweisen können, dass es für ihn keine passende Alternative gibt.

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