Streit um Raucherpausen

Verfasst von am 15. Oktober 2015 in Arbeitsrecht

Sobald der Arbeitsvertrag unterschrieben wurde, steht der Arbeitnehmer in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber. Diesbezüglich hat ein Arbeitnehmer allerdings nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte, z.B. das Recht auf Urlaub oder auf Pausen. Aber besteht auch ein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen?

Angestellter fordert bezahlte Raucherpausen

In einem Betrieb war es an der Tagesordnung, dass die Arbeitnehmer zum Rauchen den Arbeitsplatz verließen, ohne sich am Zeiterfassungsgerät auszustechen. Die Raucherpausen wurden daher nicht von der Arbeitszeit und folglich auch nicht vom Lohn abgezogen. Im Rahmen einer Betriebsvereinbarung im Januar 2013 wurde diese Regelung jedoch geändert. Jeder Mitarbeiter musste sich ab sofort beim Verlassen des Arbeitsplatzes – auch zum Rauchen – am Zeiterfassungsgerät ausstempeln. Ein Angestellter des Unternehmens war mit dieser Vereinbarung nicht einverstanden und erhob Klage auf Bezahlung der Raucherpausen.

Arbeitsgericht sieht Arbeitspflichten verletzt

Das Arbeitsgericht Würzburg entschied jedoch zugunsten des beklagten Arbeitgebers und wies die Zahlungsklage damit ab. Der Arbeitnehmer hätte nicht davon ausgehen können, dass das Unternehmen niemals Lohnabzüge für Raucherpausen einführen würde. Zudem habe es sich bei den bezahlten Raucherpausen um ein eigenmächtiges Verhalten der Angestellten gehandelt. Dieses Verhalten stelle nicht nur eine Verletzung der Arbeitspflicht dar, sondern benachteilige auch alle Nichtraucher des Unternehmens. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein.

Wann besteht ein Anspruch auf Raucherpausen?

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg bestätigte jedoch die Einschätzung der Vorinstanz. Angestellte hätten nur unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten betrieblichen Übung  Anspruch auf Bezahlung der Raucherpausen. Wenn ein Arbeitgeber nämlich eine bestimmte Verhaltensweise regelmäßig wiederholen würde, sodass der Arbeitnehmer annehmen könne diese Leistung auf Dauer in Anspruch nehmen zu dürfen, dann bestünde tatsächlich ein vertraglicher Anspruch. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Darüber hinaus sei der Arbeitgeber verpflichtet die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu schützen, eine Bezahlung der Raucherpausen würde diesem Grundsatz allerdings widersprechen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 05.08.2015, AZ:  2 Sa 132/15