Unfall nach Hundegebell

Verfasst von am 1. August 2015 in Verkehrsrecht

Eine Fußgängerin wurde durch das Bellen eines Hundes so sehr überrascht, dass sie zurückwich und mit einem Pkw zusammenstieß. Doch wer muss nun für diesen Unfall haften?

Fußgängerin wird von Pkw angefahren

Im Januar 2012 wurde eine Fußgängerin von einem Auto angefahren, da das Bellen eines Hundes sie so sehr erschreckte, dass sie zurückwich und auf die Fahrbahn geriet. Die Frau lief am linken Fahrbahnrand einer zirka 3,50 m breiten Straße entlang auf der ihr ein Pkw entgegen kam. Auf der Höhe eines Grundstückes sprang plötzlich ein laut bellender Hund gegen den Zaun, wodurch sich die Fußgängerin erschrak und einen Schritt nach rechts machte. Dabei stieß sie gegen den herangefahrenen Pkw und verlor das Gleichgewicht. Der Fahrer des Wagens versuchte zwar noch zu bremsen, doch trotzdem wurde die Frau von einem Rad erfasst und brach sich den Unterschenkel. Daraufhin verklagte die Fußgängerin den Autofahrer auf Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro.

Autofahrer muss für Unfall haften

Das Landgericht Konstanz urteilte zugunsten der Klägerin und entschied dass der Autofahrer vollständig für die Unfallfolgen haften müsse. Der Fußgängerin sei kein Mitverschulden anzulasten, da sie reflexartig gehandelt habe. Aus der Schreckreaktion habe sich kein Fahrlässigkeitsentwurf ergeben. Der beklagte Autofahrer legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Doch das Oberlandesgericht Karlsruhe wies diese zurück. Der Autofahrer  habe den vorgeschriebenen Seitenabstand von einem Meter nicht eingehalten. Zudem sei die Fußgängerin nach § 25 Abs. 1 StVO berechtigt gewesen an dem linken Fahrbahnrand zu laufen, da auf der Straße weder ein Gehweg noch ein Seitenstreifen vorhanden gewesen sei.

Kein fahrlässiges Verhalten ersichtlich

Die Fluchtbewegung der Fußgängerin sei als Automatismus zu werten, da das unerwartete Bellen des Hundes üblicherweise als Angriffssignal aufgefasst werde. Die Klägerin habe sich im ersten Augenblick in einer Gefahrensituation gewähnt und hätte vor dem ausweichenden Schritt keine Gelegenheit mehr gehabt die Situation richtig einzuschätzen. Auch sei es ihr nicht möglich gewesen das Verhalten des Hundes vorherzusehen und gegebenenfalls die andere Fahrbahnseite zu nutzen, da es bislang nicht zu solchen Schreckenserlebnissen gekommen sei. Der Frau ist folglich kein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 07.01.2015, AZ: 9 U 9/14