Umstrittenes Radfahrverbot

Verfasst von am 5. September 2015 in Verwaltungsrecht

Fahrradfahren ist nicht nur eine sportliche Aktivität, sondern kann auch für Spaß und Erholung sorgen. Vor allem im Wald lässt sich die frische Luft beim Radeln besonders gut genießen, doch das sieht nicht jeder so.

Radverbot auf Waldwegen

Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom Januar 2014 wurde das Fahrradfahren im „Bannwald“ des Markts Ottobeuren (Landkreis Unterallgäu) untersagt, um erholungsuchende Fußgänger zu schützen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied jedoch, dass dieses Radfahrverbot unzulässig sei. Eine solche Untersagung setze – nach Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung – eine potentielle Gefahrenlage voraus. Nur, wenn die örtlichen Gegebenheiten die allgemein relevanten Rechtsgüter erheblich einschränken würden, sei ein Radfahrverbot gerechtfertigt. Dies treffe im vorliegenden Fall allerdings nicht zu.

Schutz der Bayerischen Verfassung

Solange die Radfahrer in der freien Natur nach Erholung suchen und keinen sportlichen oder kommerziellen Tätigkeiten nachgehen würden, stünden sie unter dem Schutz der Bayerischen Verfassung (Fahrräder mit Elektromotor sind von dieser Regelung nicht zwangsläufig betroffen). Ausschlaggebend sei vor allem, dass die Radfahrer mit der Natur und ihrer Umwelt pfleglich umgingen.

Fußgänger nicht zwangsläufig gefährdet

Selbst auf schmaleren Waldwegen könne bei entsprechend vorsichtiger Fahrweise nicht zwangsläufig von einer potentiellen Gefährdung der Fußgänger ausgegangen werden. Die Sichtweise sei noch immer ausreichend, um Hindernisse oder andere gefährliche Situationen rechtzeitig zu erkennen und zu handeln.

Mögliche Sicherheitsmaßnahmen

Selbstverständlich sei es dem Markt Ottobeuren freigestellt, einzelne Wege im Falle eines nachweislich erhöhten Gefährdungspotenzials sperren zu lassen. Zusätzlich könne er Warnschilder mit Hinweis auf Fußgänger aufstellen oder in bestimmten Waldgebieten Barrieren aufstellen, um eine Befahrung mit erhöhter Geschwindigkeit zu erschweren.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 03.07.2015, AZ: 11 B 14.2809