Radfahrverbot auf Landesstraße

Fahrradfahrer an Bushaltestelle

Als Radfahrer hat man es im Straßenverkehr nicht leicht. Nicht immer sind spezielle Radwege vorhanden bzw. es erweist sich oftmals als gefährlicher auf dem Radweg zu fahren als auf der von Autos befahrenen Straße. Dies ist vor allem bei linksseitigen Radwegen der Fall, denn dort ist das Unfallrisiko um ein Vielfaches erhöht. Doch Radfahrer können sich auch selbst gefährden, wenn sie mit ihrem Fahrrad auf der Fahrbahn unterwegs sind. Heikel wird es insbesondere, wenn es sich um eine Bundesstraße oder Landesstraße handelt.

Radfahrer sieht keine besondere Gefahrensituation

Auch im vorliegenden Fall geht es um einen Radfahrer, der die Radwegebenutzungspflicht auf einer ungefähr einen Kilometer langen Strecke für unangemessen hielt und sogar gegen diese klagte. Die besagte Straße erstreckt sich entlang der L 327 zwischen den Orten Kerpen-Buir sowie Merzenich-Golzheim. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass in diesem Fall keine Gefahrensituation vorliege und somit keine Gründe dagegen sprechen, auf derselben Fahrbahn unterwegs zu sein wie die Autos.

Verbot für Radfahrer rechtens

Das Verwaltungsgericht Köln sah dies allerdings anders. Bei seinem Urteil hat das Gericht angemerkt, dass die Straßenverkehrsbehörde bei derartigen Fällen einen gewissen Einschätzungsspielraum besitzt. Die zuständige Stadt Kerpen hat diesen Spielraum in rechtmäßiger Weise für sich genutzt. Als Begründung wurde angemerkt, dass auf der L 327 100 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit geboten sind. Dadurch ergeben sich große Geschwindigkeitsunterschiede zwischen den dort fahrenden Pkws bzw. Motorrädern und den Fahrradfahrern. Daraus resultiere eine besondere Gefahrenlage, vor allem in der Nacht, in der dieser Fahrbahnabschnitt nicht beleuchtet ist. Somit scheiterte die Klage des Radfahrers.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Köln vom 8. Mai 2015; AZ: 18 K 189/14