Vielen Pensionären reichen die Bezüge ihrer Rente nicht aus und sie müssen sich noch etwas hinzuverdienen. Aus diesem Grund gehen viele Rentner zusätzlich einer selbständigen Tätigkeit nach und richten in privaten Räumlichkeiten ihr Büro ein.

Vielen stellt sich die Frage, ob sie die Aufwendungen für ihr Arbeitszimmer in gesamter Höhe als Betriebsausgaben abziehen können. So auch im zugrundeliegenden Fall, in dem ein Pensionär die Kosten für sein Büro geltend machen wollte.

Gutachtertätigkeit im Kellerbüro

Geklagt hatte ein Rentner, der nach seiner Pensionierung als selbständiger Gutachter zu arbeiten begann. Hierbei erzielte er Einkünfte, die zu seinen Versorgungsbezügen hinzukamen. Zudem vermietete er noch eine Eigentumswohnung, die Erträge abwarf, und bezog geringfügige Einnahmen aus Kapitalvermögen. Im Keller seines privaten Hauses richtete er ein Arbeitszimmer ein, wo er seiner selbständigen Tätigkeit nachging. Das Zimmer hatte zwei Fenster und war mit Wand- und Bodenbelägen ausgestattet, wie es für Wohnräume üblich ist. Zudem war das Zimmer mit einer Heizung und Büromöbeln ausgestattet.

Der Kläger machte die Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer in voller Höhe geltend. Das Finanzamt erkannte allerdings nur Ausgaben von insgesamt 1.250 € an, denn das Arbeitsbüro bildete nicht den Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Arbeit des Klägers. Dem widersprach das Finanzgericht und erkannte die Aufwendungen von 2.242,89 € zum Abzug an.

Kellerraum gilt als häusliches Arbeitszimmer

Der Beurteilung des Finanzgerichts stimmte der BFH im Wesentlichen zu und sah den Kellerraum als häusliches Arbeitszimmer an. Zudem stelle der Arbeitsraum sehr wohl den Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit des Klägers dar. Die Einkünfte durch die Versorgungsbezüge sowie den weiteren geringfügigen Einnahmen des Pensionärs bleiben bei der Beurteilung unberücksichtigt.

Bei der Frage nach der Höhe der abziehbaren Ausgaben stimmte der BFH dem Finanzgericht allerdings nicht zu. Um diese zu ermitteln, muss das Verhältnis der Fläche des Kellerbüros zur Wohnfläche der Wohnung ermittelt werden. Aufgrund seiner Beschaffenheit und Ausstattung zählt das Arbeitszimmer im Keller zur Gesamtwohnfläche. Diese Gesamtwohnfläche wird demnach ins Verhältnis zur Kellerbürofläche gesetzt. Die restlichen Zubehörräume, die sich im Keller befanden, mussten bei der Berechnung außer Acht gelassen werden.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 24. Februar 2015; AZ: VIII R 3/12