Ein Mitarbeiter aus dem Sicherheitsdienst ist fristlos gekündigt worden, nachdem er unerlaubt seinen Arbeitsplatz verlassen hatte. Gegen diese Entscheidung zog er nun vor Gericht.

Arbeitnehmerin verlässt unentschuldigt ihren Kontrollbereich

Der Arbeitnehmer eines Unternehmens für Wach- und Sicherheitsdienste wurde für die Kontrolle des Ausgangs von dem Produktionsbereich einer Münzprägeanstalt eingeteilt. Der zu bewachende Bereich wurde durch ein Drehkreuz geschützt. Während seiner Schicht verließ der Arbeitnehmer aus privaten Gründen seinen Kontrollbereich, ohne für einen Ersatz zu sorgen, oder seine Abwesenheit zu melden. Anschließend ging er zu einem Mitarbeiter der Münzprägeanstalt, welcher ihm den Rest eines Kunststoffrohres ohne den vorgeschriebenen Begleitschein übergab. Während der Sicherheitsmitarbeiter den Gegenstand zu seinem Fahrzeug brachte, blieb der Kontrollbereich die ganze Zeit unbewacht. Jeder konnte den Produktionsbereich ungehindert betreten oder verlassen. Wenige Tage nach diesem Vorfall bemerkte die Münzprägeanstalt das Fehlen von Gold im Wert von rund 74.000 Euro. Dem Mitarbeiter des Sicherheitsunternehmens wurde daraufhin aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt.

Fristlose Kündigung nach schwerer Pflichtverletzung ist rechtmäßig

Obwohl das Arbeitsgericht die außerordentliche Kündigung zunächst abgewiesen hatte, erklärte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sie schließlich für rechtswirksam. Der Arbeitnehmer habe mit dem Verlassen des Kontrollbereichs das besondere Sicherungsinteresse der Münzprägeanstalt verletzt. Zudem habe er durch die Mitnahme des Kunststoffrohres genau das Verhalten an den Tag gelegt, welches er durch seine Beschäftigung eigentlich verhindern sollte. Dem Arbeitgeber können nach solch einer schweren Pflichtverletzung nicht mehr zugemutet werden den Sicherheitsmitarbeiter weiterhin zu beschäftigen. In Anbetracht der Umstände könne das Arbeitsverhältnis ohne die Einhaltung der Kündigungsfrist beendet werden.

  • Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.09.2015, AZ: 17 Sa 810/15