Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zugunsten eines Mannes, der die Scheidung von seiner Frau noch vor Ablauf des Trennungsjahres forderte. Dies ist möglich, wenn das Fortsetzen der Ehe für einen der Ehepartner eine zu große Belastung darstellt und nicht mehr zumutbar ist.

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres?

Ein Ehemann beantragte die Scheidung von seiner Frau, da diese ein Kind von einem anderen Mann erwartete, mit dem sie zu dem Zeitpunkt bereits eine außereheliche Beziehung führte. Zudem wohnte die Ehefrau bereits mit ihrem außerehelichen Partner und den beiden Kindern aus der Ehe mit dem Kläger zusammen in der früheren Ehewohnung der beiden. Der Kläger beschrieb die Situation als so belastend, dass er das üblicherweise erforderliche Trennungsjahr nicht mehr abwarten könne. Das Trennungsjahr ist gesetzlich verpflichtend und soll verhindern, dass eine Scheidung übereilt oder unüberlegt durchgeführt wird. In unzumutbaren Härtefällen, kann eine Ausnahme von dieser Regelung bewilligt werden. Das Amtsgericht Fürstenwalde lehnte den Antrag jedoch ab, woraufhin der Kläger sofortige Beschwerde einlegte.

Ehe nicht mehr zumutbar

Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Klägers und stellte sich damit gegen das vorherige Urteil des Amtsgerichts. Bei Vorliegen einer unzumutbaren Härte könne ein Scheidungsantrag nach § 1565 Abs. 2 BGB  bereits vor Ablauf des Trennungsjahres bewilligt werden. Dies sei im vorliegenden Fall zutreffend, da die Ehefrau mit den zwei Kindern aus der Ehe in der früheren Ehewohnung mit ihrem außerehelichen Partner zusammen lebte und ein Kind von diesem erwartete. Das Weiter-Miteinander-Verheiratet-Sein sei daher für den Kläger psychisch nicht mehr tragbar. Die Ehefrau habe eine Beziehung begonnen, die über ein einmaliges bzw. kurzfristiges Verhältnis weit hinausgehe. Die Gemeinschaft mit dem neuen Partner komme einer ehelichen Verbindung gleich, wodurch die Fortsetzung der Ehe für den Kläger zu belastend wäre.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 26.09.2002, AZ: 10 WF 101/02