Da das intakte Familienverhältnis eines sechsjährigen Kindes nicht gestört werden sollte, entschied das Oberlandesgericht Bamberg gegen den Kläger, welcher sich als leiblicher Vater ausgab.

Umgangsrecht verweigert

Der Kläger behauptete der leibliche Vater eines sechsjährigen Kindes zu sein und bestand deshalb auf sein Umgangsrecht. Da das betreffende Kind jedoch in einer intakten Familie bei seiner Mutter, dem rechtlichen Vater und mehreren Geschwistern lebte, wurde dem Kläger das Umgangsrecht nicht gewährt.

Kindeswohl ist wichtiger

Auch das Oberlandesgericht Bamberg wies die Klage des Mannes vor Gericht ab mit der Begründung, dass das Kindeswohl wichtiger sei als das Umgangsrecht des leiblichen Vaters. Das Kind bestätigte vor Gericht, dass es sich in seiner Familie vollkommen sicher und geborgen fühlen würde. Durch die Forderung des Klägers könne das stabile Familienleben des sechsjährigen Kindes gefährdet werden, somit würde kein Anspruch auf Umgang bestehen. Aufgrund des durchweg angespannten Verhältnisses zwischen dem Kläger und den Eheleuten, bestehe keine angemessene Kommunikationsbasis für eine kindgerechte Einigung.

Intakter Familienverband könnte zerstört werden

Bereits die Klärung der Vaterschaft könne einen negativen Einfluss auf das Wohl des Kindes haben, da auf diese Weise das Verhältnis zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater beeinträchtigt werden könnte. Die angezweifelte Vaterschaft könnte zudem zu einem Vertrauensbruch der Eheleute und im schlimmsten Fall sogar zu einer Scheidung führen. Dadurch wäre der intakte Familienverband vor allem auf Kosten der Kinder gefährdet.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20.12.2012, AZ:  2 UF 210/11