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Die Presse erhält von der Bundesregierung keine Auskunft

In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestätigt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Berlin: Die Bundesregierung muss Pressevertretern Details über vertrauliche diplomatische Gespräche zwischen dem deutschen Botschafter und der ukrainischen Regierung nicht offenlegen.

Pressevertreter fordert Regierung zur Offenlegung vertraulicher Informationen auf

Im Genauen ging es um einen Bericht des deutschen Botschafters in der Ukraine. Der Antragsteller des Rechtsschutzverfahrens stellte die Vermutung auf, dass der Bericht Informationen über vertrauliche Gespräche über die militärischen Möglichkeiten der Separatisten in der Ukraine zum Abschuss von Passagierflugzeugen enthielt. Eine Auskunft über den genauen Inhalt des Berichtes wurde von der Bundesregierung verweigert.

Bundesregierung darf auch weiter schweigen

Das OVG Berlin-Brandenburg lehnte ebenso wie das VG Berlin das Begehren des Antragstellers ab. Die Regierung sei nicht zur Auskunft gegenüber der Presse verpflichtet. Ebenso wie der Auskunftsanspruch der Presse sei auch die Gestaltung diplomatischer Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich geschützt und genieße Verfassungsrang. Im vorliegenden Fall trete der Auskunftsanspruch der Presse hinter den Regierungsinteressen zurück.

Deutschland übernimmt Vermittlerrolle im Ukrainekonflikt

Das OVG führte aus, die Bundesrepublik Deutschland übernehme im Ukrainekonflikt eine Vermittlerrolle zwischen der ukrainischen Regierung, den ukrainischen Separatisten und der Russischen Föderation und benötige zur Erfüllung dieser friedenssichernden  Position das unbedingte Vertrauen aller Konfliktparteien. Durch die Weitergabe vertraulicher Informationen an die Presse werde dieses Vertrauen unweigerlich in Mitleidenschaft gezogen. Die Regierung dürfe zur Verhinderung eines solchen Vertrauensverlustes die Auskunft verweigern, selbst dann, wenn bereits von anderer Stelle Informationen über Treffen mit Beteiligten an die Öffentlichkeit geraten sind. Im vorliegenden Fall waren bereits Informationen einer niederländischen Diplomatin und der ukrainischen Regierung an die Presse durchgesickert.

 

Quellen:

Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember 2015, Az. OVG 6 S 37.15

Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember 2015