Das Verwaltungsgericht Köln hat das Verbot der Stadt bestätigt. Am Karfreitag dürfen keine Beschneidungsfeste stattfinden, weil diese Veranstaltungen auch der Unterhaltung dienen.

Veranstalter klagt gegen Verbot der Beschneidungsfeste an Karfreitag

Der Betreiber des „Euro Saals“ in Köln vermietet seinen Veranstaltungsort unter anderem für große islamische Beschneidungsfeiern. Im Rahmen dieser Festlichkeiten wird meistens getanzt, gesungen und zusammen gegessen. Da die Stadt Köln darin einen Verstoß gegen das Feiertagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sah, untersagte sie derartige Veranstaltungen am Karfreitag sowie an sonstigen Feiertagen. Daraufhin reichte der Betreiber des Euro Saals Klage ein.

Ist das Feiertagsgesetz verfassungswidrig?

Nach Auffassung des Betreibers ist das Verbot rechtswidrig, weil das Feiertagsgesetz gegen die Verfassung verstoße. Da die Mitgliederzahl der christlichen Kirche immer geringer werde und auch nur noch wenige Christen ihren Glauben aktiv lebten, sei die Sonderregelung an christlichen Feiertagen veraltet und nicht mehr anwendbar. Bei einer Beschneidungsfeier handele es sich außerdem um eine religiöse Festlichkeit, die den Zielen des Feiertagsgesetzes nicht widerspreche und daher als Ausnahme gelten müsse.

Der stille Karfreitag muss besonders geschützt werden

Das Verwaltungsgericht Köln sowie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sahen das allerdings anders. Zum einen gäbe es keinen nachvollziehbaren Grund, warum das Feiertagsgesetz verfassungswidrig sein sollte. Vielmehr müsse der Karfreitag, als einer der höchsten christliche Feiertage, besonders geschützt werden. Durch den Gesang, den Tanz und das Festmahl habe eine Beschneidungsfeier durchaus unterhaltenden Charakter und verstoße damit gegen die gebotene Stille am Karfreitag. Zum anderen könne auch keine Ausnahme von der Regelung gemacht werden, da ein Beschneidungsfest nicht aus religiösen Gründen am Karfreitag stattfinden müsse. Der Karfreitag selbst sei jedoch kalendergebunden und habe daher eine höhere Priorität.

  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln vom 10.12.2015, AZ: 20 K 5562/14