Kopftuch-Verbot

muslim teacher point the word "Allah" the name of God of Islam, on the chalkboard

In Nordrhein-Westfalen wurde das Verfahren um das umstrittene „Kopftuch“-Verbot einer Lehrerin eingestellt, da nach Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht keine Gefahr für den Schulfrieden zu erkennen sei. Der Rechtsstreit wurde von beiden Parteien beigelegt.

Mütze statt Kopftuch

Die Klägerin arbeitete seit 1997 als Lehrerin an einer Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen. Als im Jahre 2006 das neue Schulgesetz des Landes in Kraft trat, trug die Lehrerin statt des Kopftuchs eine Mütze, um ihre Haare und Ohren zu verdecken. Das Land Nordrhein-Westfalen sprach daraufhin eine Abmahnung gegen die Klägerin aus, da die Mütze nur ein Ersatz für das islamische Kopftuch sei und damit eine Gefahr für den Schulfrieden darstellen würde.

Klage zunächst erfolglos

Nachdem die Lehrerin sowohl beim Arbeitsgericht Düsseldorf als auch beim Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht erfolglos gegen die Abmahnung geklagt hatte, legte sie Verfassungsbeschwerde ein.

Das Bundesverfassungsgericht entschied mit dem Beschluss vom 27. Januar 2015 zugunsten der Klägerin, da ein pauschales „Kopftuchverbot“ gegen die Grundrechte aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundrechts der Klägerin verstoße. Es gäbe keinen Anhaltspunkt, warum durch das Tragen der Kopfbedeckung der Schulfrieden in Nordrhein-Westfalen gefährdet sein sollte, daher sei die Rechtsbeschwerde nicht zulässig.

Beendigung des Rechtsstreits

Das beklagte Land beendete den Rechtsstreit durch den Beschluss nicht weiter an der Abmahnung festzuhalten, daraufhin erklärten beide Parteien das „Kopftuchverbot“-Verfahren für beigelegt. Die entstandenen Verfahrenskosten wurden dem beklagten Land durch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf auferlegt und die Abmahnung wurde aus der Personalakte der Lehrerin gelöscht.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.06.2015, AZ: 5 Sa 307/15