Die Unfallfürsorge für Beamte soll diese im Ernstfall schützen und Beeinträchtigungen ausgleichen. Im vorliegenden Fall arteten die Forderungen bezüglich des Ausgleichs jedoch in einem Rechtsstreit aus.

Behinderung nach Dienstunfall

Im Jahr 1987 wurde ein Polizeibeamter während seiner Dienstzeit durch mehrere Schüsse schwer verwundet. Die Verletzungen des Mannes waren so stark, dass sie zu einer Behinderung von 100 Prozent führten. Der Vorfall wurde von seinem Dienstherrn als Dienstunfall anerkannt, wodurch sich der Anspruch auf Unfallfürsorge begründet.

Antrag auf Kostenübernahme

Der Beamte beantragte bei dem zuständigen Land die Kostenübernahme für den Erwerb eines Baugrundstückes. Weil seine derzeitig angemietete Wohnung nicht barrierefrei war, plante der Mann auf einem freien Grundstück ein behindertengerechtes Neubauhaus zu errichten. Die Unfallfürsorge müsse für die Grunderwerbskosten aufkommen, da ein barrierefreier Wohnraum für ihn zwingend erforderlich sei, um sein alltägliches Leben bewältigen zu können. Der Antrag wurde von dem Land jedoch abgelehnt. Die Erstattungsfähigkeit der Unfallfürsorge decke lediglich die durch den Unfall verursachten Mehrkosten ab und nicht den Kauf eines Grundstücks.

Typische Mehraufwendungen

Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage des Mannes gegen die Ablehnung seines Antrags ab. Zwar stehe der Dienstherr in der Pflicht, einen Dienstunfall zu beheben oder zumindest durch Geldausgleich zu entschädigen, doch dies gelte nicht unbegrenzt. Der Anspruch auf Ausgleich bestehe nur für typische, unfallbedingte Mehraufwendungen.

Alternative Möglichkeiten

Wenn die Unfallfürsorge die Kosten für den Erwerb des Grundstücks übernehmen würde, käme es zu einer Vermögensbildung. Dies sei jedoch nicht im Sinne des Ausgleichs. Alternativ zu dem Grunderwerb könnte der Kläger auch eine behindertengerechte Wohnung anmieten oder auf den grundsätzlichen Anspruch auf Barrierefreiheit im Mietgesetz – gemäß § 554 a BGB – zurückgreifen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19.08.2015, AZ:  5 K 313/15.KO