Wer im Internet Bilder von einem Fotografen veröffentlicht, sollte gut aufpassen. Grundsätzlich muss dabei immer auf den Urheber verwiesen werden, denn anderenfalls droht die Zahlung eines hohen Schadensersatzes oder sogar eine Gerichtsverhandlung.

Fotograf fordert Schadensersatz für vergessenen Namen

Ein Profi-Fotograf aus dem Landkreis München, der vor allem auf das Erstellen von Hotelfotos spezialisiert ist, bekam im Jahr 2013 den Auftrag, von einem Hotel in Friedrichshafen Bilder zu machen. Der zuständige Geschäftsführer bezahlte ihm dafür ein Honorar von knapp 1.000 Euro. Im Anschluss des Auftrags wurden 13 der insgesamt 19 Fotos auf der Webseite des Hotels und auf sechs Hotelportalseiten im Internet veröffentlicht. Da das Hotel es jedoch versäumte, den Fotografen namentlich unter den verwendeten Bildern zu nennen, verlangte dieser eine Unterlassung sowie Schadensersatz in Höhe von 958,72 Euro. Das Hotel ergänzte zwar den Namen des Fotografen auf der Internetseite, allerdings weigerte es sich, den Schadensersatz zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Klage des Fotografen.

Was bedeutet das Namensnennungsrecht?

Das Amtsgericht München entschied zugunsten des klagenden Fotografens und sprach ihm einen Schadensersatz in Höhe von 655,96 Euro zu. Das beklagte Hotel habe durch die Veröffentlichung der Bilder ohne Hinweis auf den Fotografen gegen dessen Namensnennungsrecht verstoßen. Bei jeder Publikation von Fotos müsse grundsätzlich der Name des Urhebers genannt werden, es sei denn, dieser verzichtet auf sein Recht. Zwar habe der Kläger beim Vertragsabschluss einem „unbeschränkten Nutzungsrecht“ zugestimmt, dieses beinhalte jedoch keinen Verzicht auf Namensnennung. Das Hotel habe auch keine eventuell abweichende Übung in der Branche nachweisen können.

Hotel hätte sich Veröffentlichung erkundigen müssen

Der Beklagte hätte sich vor der Nutzung der Bilder erkundigen müssen, ob diese auch ohne Verweis auf den Fotografen veröffentlicht werden dürfen. Da von den 19 Bildern allerdings nur 13 Stück verwendet worden waren, berechnete das Gericht für die Höhe des Schadensersatzes einen Teilbetrag von 655,96 Euro.

  • Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 24.06.2015, AZ: 142 C 11428/15