Die Nutzung einer Wort- oder Bildmarke ist nicht immer problemlos möglich. Viele Marken ähneln sich und nicht selten kommt es zwischen Markeninhabern zu rechtlichen Streitigkeiten. Einige fordern dann die Löschung der Marke. Auch in der vorliegenden Rechtssache sah die Klägerin ihr Markenrecht verletzt.

Beklagter zur Markenlöschung verurteilt

Geklagt hatte die Inhaberin der Wort-Bild-Marke mit der Schrift „PUMA“ und dem Bild des springenden Raubtieres, das für Sportartikel verwendet wird. Der Beklagte ist Inhaber der Wort-Bild-Marke mit der Schrift „PUDEL“ sowie dem Bild eines springenden Pudels. Diese ist seit 2006 für Kleidung, unter anderem für T-Shirts, registriert. Diese Markeneintragung verletzt nach Ansicht der Klägerin ihr Markenrecht. Das Landgericht gab der Klägerin Recht und verurteilte den Beklagten dazu, der Löschung seiner Marke zuzustimmen.

Löschung auch ohne konkrete Verwechslungsgefahr

Auch der Bundesgerichtshof hat dem Urteil zugestimmt, denn die beiden Zeichen ähneln sich trotz ihrer unübersehbaren Unterschiede gemäß Markenrecht in besonderem Maß. Es liege zwar keine konkrete Verwechslungsgefahr vor, allerdings nutzt der Beklagte die Wertschätzung der allgemein bekannten Marke „PUMA“ aus und profitiert somit auch von deren Berühmtheit. Aufgrund der Ähnlichkeit erhält der Beklagte besondere Aufmerksamkeit, die ihm ansonsten nicht geschenkt würde. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Markeninhaber die Löschung einer anderen Marke fordern kann, wenn diese in ihrer Gesamterscheinung der eigenen Marke im Sinne einer Parodie ähnelt, auch wenn keine konkrete Verwechslungsgefahr vorliegt.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 2. April 2015; AZ: I ZR 59/13