Hunde gehören zu den beliebtesten Haustieren in Deutschland und bundesweit gibt es in rund zehn Millionen Haushalten einen oder mehrere Hunde. Ist der Hundehalter berufstätig, stellt sich oftmals die Frage, wo der vierbeinige Gefährte in seiner Abwesenheit verbleibt.

Ein Hundehalter aus dem Raum Stuttgart brachte seine Weimaraner Hündin während der Arbeitszeit in seinem Auto in einer Transportbox unter. Das Verwaltungsgericht Stuttgart musste nun entscheiden, ob diese Methode verhaltensgerecht ist.

Halter-Hund-Beziehung leidet unter neuer Situation

Dem betroffenen Hundehalter wurde bereits im Juli 2013 vom zuständigen Landratsamt untersagt, seine Hündin im Auto zu lassen, während er arbeitet. Gegen diese Untersagungsverfügung wehrte er sich und brachte an, dass der Hund im Auto ausreichend Platz hätte sich zu bewegen und vor Sonneneinstrahlung geschützt sei. Außerdem leide der Hund unter der Abschiedssituation und würde deswegen einen Teil der Wohnungseinrichtung zerstören und auch die Bindung zwischen Hund und Halter sei deutlich abgekühlt. Aus Sicht des Klägers sei die Unterbringung des Tieres im Auto für alle Beteiligten die bessere Lösung.

Diese Auffassung teilte das Landratsamt nicht und begründete seine Untersagungsverfügung damit, dass die Unterbringung eines Hundes in einer zwei Quadratmeter großen Box tierschutzrechtlichen Bestimmungen widerspreche und nicht der Rasse, dem Alter und dem Bewegungsbedürfnis des Tieres gerecht werde.

Verwaltungsgericht Stuttgart prüft Untersagungsverfügung

Das Verwaltungsgericht Stuttgart prüfte die Untersagungsverfügung und kam zu dem Entschluss, dass diese gerechtfertigt ist, da der Kläger die tierschutzrechtlichen Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung nicht einhält, wenn er seine Hündin um Auto einsperrt. Zum einen sei ein Fahrzeug nicht für die Unterbringung des  Tieres geeignet, zum anderen diene die Box ausschließlich Transportzwecken, da sich der Hund nur eingeschränkt darin bewegen kann.

Die Beteiligten haben die Möglichkeit, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen.

  • Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 12.03.2015 – 4 K 2755/14